Sachverhalt
A. A._____ und B._____ sind die verheirateten Eltern der drei Kinder C._____, geboren am _____ 2006, D._____, geboren am _____ 2009, und E._____, geboren am _____ 2011. F._____ ist die neue Partnerin von A._____ und G._____ ihre ge- meinsame Tochter, geboren am _____ 2025. H._____ ist der neue Partner von B._____. B. Das Regionalgericht Imboden erliess am 17. August 2023 einen Eheschut- zentscheid, mit dem die Trennungsvereinbarung der Parteien vom 17. August 2023 genehmigt wurde (Proz. Nr. 135-2023-159). Darin verpflichtete sich A._____ für die Dauer des Getrenntlebens zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die drei gemein- samen Kinder (CHF 645.00 für C._____, CHF 1'241.00 für D._____, CHF 1'137.00 für E._____). Zudem verzichteten die Ehegatten auf Ehegattenunterhalt. Gleichen- tags wurde das Scheidungsverfahren anhängig gemacht (Proz. Nr. 135-2023-232 und 115-2023-25). C. A._____ ersuchte am 13. Mai 2025 um Abänderung des Eheschutzent- scheids vom 17. August 2023 betreffend den Kindesunterhalt und den (Verzicht auf) ehelichen Unterhalt. D. Das Regionalgericht Imboden entschied über dieses Gesuch am 2. Septem- ber 2025, begründet mitgeteilt am 6. November 2025, wie folgt: 1. Das Gesuch von A._____ um Abänderung der in Dispositivziffer 5 des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 17. August 2023, mitge- teilt am 8. September 2023, betreffend Erlass von Eheschutzmassnah- men (Proz. Nr. 135-2023-159) festgelegten Kinderunterhaltbeiträge so- wie um Festsetzung von Ehegattenunterhalt für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens wird abgewiesen. 2. [Abweisung des Antrags von B._____ auf Bezahlung von Steuerrech- nungen]. 3.a) Die Gerichtskosten für den begründeten Entscheid in Höhe von CHF 2'500.00 (Entscheidgebühr) gehen zu 9/10 zu Lasten von A._____ und zu 1/10 zu Lasten von B._____.
b) Der auf A._____ entfallende Anteil von CHF 2'250.00 wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. Der Fehl- betrag in Höhe von CHF 1'500.00 wird ihm nach Rechtskraft des Ent- scheids in Rechnung gestellt. Der auf B._____ entfallende Anteil von CHF 250.00 wird ihr nach Rechtskraft des Entscheids in Rechnung ge- stellt.
3 / 34
c) Die angemessene Parteientschädigung für Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg wird auf insgesamt CHF 7'237.30 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) festgelegt.
d) A._____ hat B._____ unter Beachtung der Methode der Bruchteilsver- rechnung (9/10-1/10=8/10) eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'789.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), entspricht 8/10 von CHF 7'237.30, zu bezahlen. 4.a) [Rechtsmittelbelehrung]
b) [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid] 5. [Mitteilungen] E. A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) erhob gegen diesen Entscheid am
8. Dezember 2025 Berufung mit den folgenden Anträgen: 1. Es seien die Dispositiv Ziffern 1., 3. a) bis d) des Entscheids des Regi- onalgerichtes Imboden vom 2. September 2025 (Proz. Nr. 135-2025-
168) betr. Abänderung Eheschutzentscheid vollumfänglich aufzuheben. 2. In Abänderung von Dispositivziffer 5 des Entscheids des Regionalge- richts Imboden betreffend Eheschutz vom
17. August 2023 (Proz. Nr. 135-2023-159) sei der Berufungskläger zu verpflichten, ab Einreichung des Abänderungsgesuches am 13. Mai 2025 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich pränumerando auf den ers- ten eines jeden Monats Kinderunterhaltsbeträge wie folgt zu leisten (zzgl. Allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen): Ab Gesuchseinreichung bis am 31. Oktober 2025: • D._____: CHF 71.00 Barunterhalt; • E._____: CHF 733.00 Barunterhalt. Ab dem 1. November 2025: • D._____ CHF 212.00 (CHF 71.00 Barunterhalt und CHF 141.00 Überschussanteil); • E._____ CHF 874.00 (CHF 733.00 Barunterhalt und CHF 141.28 Überschussanteil). 3. In Abänderung von Dispositivziffer 5 des Entscheids des Regionalge- richts Imboden betreffend Eheschutz vom
17. August 2023 (Proz. Nr. 135-2023-159) sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, ab Einreichung des Abänderungsgesuches am 13. Mai 2025 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich pränumerando auf den ers- ten eines jeden Monats dem Berufungskläger nachfolgende Ehegatten- unterhaltsbeiträge zu bezahlen: • Ab Gesuchseinreichung bis am 31. Oktober 2025: CHF 664.00; • Ab dem 1. November 2025: CHF 382.00. 4. Der Berufungskläger sei für berechtigt zu erklären, die ihm zustehenden Ehegattenunterhaltsbeiträge gemäss Rechtsbegehren Nr. 3 mit seinen Unterhaltspflichten gegenüber den gemeinsamen Kindern D._____ und E._____ gemäss Rechtsbegehren Nr. 2 zu verrechnen.
4 / 34 5. Es seien die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, den Beru- fungskläger für das vorinstanzliche Verfahren mit einer Parteientschädi- gung von CHF 8'182.85 zu entschädigen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) für das Beru- fungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten. F. Der Berufungskläger reichte am 12. Januar 2026 weitere Unterlagen ein. G. Mit Berufungsantwort vom 14. Januar 2026 beantragte B._____ (nachfol- gend: Berufungsbeklagte) die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zulasten des Berufungsklägers. H. Der Berufungskläger reichte in der Folge eine freiwillige Replik vom 26. Ja- nuar 2026 ein und die Berufungsbeklagte dazu eine Duplik vom 10. Februar 2026, wozu der Berufungskläger wiederum am 23. Februar 2026 Stellung bezog. I. Der Berufungskläger reichte am 9. April 2026 weitere Unterlagen ein. Die Be- rufungsbeklagte bezog am 12. Mai 2026 dazu Stellung. Der Berufungskläger reichte seinerseits eine Stellungnahme vom 26. Mai 2026 ein. J. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Proz. Nr. 135-2025- 168), die Akten des ursprünglichen Verfahrens betreffend Erlass von Eheschutz- massnahmen (Proz. Nr. 135-2023-159), die Akten des Verfahrens betreffen Ehe- scheidung auf gemeinsames Begehren (Proz. Nr. 135-2023-232) und die Akten des Verfahrens betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen (Proz. Nr. 135-2023-25) wurden beigezogen. Sofern es sich nicht um die Akten des Berufungsverfahrens oder des vorinstanzlichen Verfahrens handelt, werden die Akten jeweils mit der Ver- fahrensnummer in eckiger Klammer zitiert. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen (81 Absätze)
E. 1 Prozessuales
E. 1.1 Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b u. Abs. 2 sowie Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO; act. A.1). Auf die Berufung ist einzutreten. Die vorliegende Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer des Obergerichts (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht ent- scheidet über Berufungen gegen im summarischen Verfahren ergangene Ent- scheide in einzelrichterlicher Besetzung, sofern keine Partei einen Entscheid in Dreierbesetzung verlangt (Art. 7 Abs. 2 lit. a bis und Abs. 3 EGzZPO [BR 320.100]). Ein entsprechender Antrag wurde vorliegend nicht gestellt.
5 / 34
E. 1.2 Mit Blick auf die anwendbaren Verfahrensmaximen wird auf den vorinstanz- lichen Entscheid verwiesen (act. B.1 E. 2). Sie gelten auch im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz. Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizial- maxime finden nicht bloss zugunsten des Kindes, sondern – etwa im Unterhalts- punkt – auch zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; 128 III 411 E. 3.2.1, in: Pra 2003 Nr. 5; Urteile des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 5.1; 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3; zur Frage der Bindung an die [Berufungs]anträge: Urteil des Bundesgerichts 5A_855/2021 vom 27. April 2022 E. 3.2.3). Das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius), demzufolge die Berufungsinstanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers abändern darf, gilt nicht (BGE 137 III 617 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2). So- weit neue Tatsachen und Beweismittel Kinderbelange betreffen, können sie im Be- rufungsverfahren bis zum Beginn der Urteilsberatung vorgebracht werden, weshalb die von den Parteien eingebrachten Noven ohne Weiteres zulässig sind (Art. 317 Abs. 1bis ZPO).
E. 1.3 Gegenstand der Berufung sind die Abänderung des Eheschutzentscheids betreffend den Kindesunterhalt und den (Verzicht auf) ehelichen Unterhalt (Dispo- sitivziffer 1) sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, na- mentlich die Höhe der Parteientschädigung der Rechtsvertreterin der Berufungsbe- klagten (Dispositivziffern 3.a-d).
E. 2 Rechtliche Grundlagen
E. 2.1 Zunächst bildet die Frage der Abänderung der im Eheschutzverfahren fest- gelegten Unterhaltspflicht des Berufungsklägers für die Dauer des Ehescheidungs- verfahrens Gegenstand des Verfahrens. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung kommt Eheschutzmassnahmen eine beschränkte Rechtskraft zu. Einmal an- geordnete Massnahmen können daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 179 ZGB geändert werden. Nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens bleiben sie grundsätzlich wirksam, bis sie allenfalls durch eine vorsorgliche Massnahme des Scheidungsgerichts geändert oder aufgehoben werden (Art. 276 Abs. 2 ZPO) oder durch Endurteil über den Streitgegenstand der Eheschutzmassnahme entschieden wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2.2 ff. m.w.H. [nicht publ. in BGE 142 III 518]; ZOGG, «Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Fa- milienrecht, in: FamPra 2018 S. 61 ff. u. S. 78 ff.). Auch im Scheidungsverfahren ist eine Abänderung der vom Eheschutzrichter festgesetzten Unterhaltsbeiträge aber nur nach Massgabe von Art. 179 Abs. 1 ZGB zulässig (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO).
6 / 34 Eine Abänderung setzt demnach voraus, dass seit der Rechtskraft des Eheschut- zentscheids eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist, dass die tatsächlichen Feststellungen, die diesem zugrunde lagen, sich nachträglich als un- richtig erwiesen oder nicht wie vorhergesehen verwirklicht haben oder dass sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnah- mengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Für eine Abänderung kom- men im Unterhaltskontext sämtliche Umstände in Betracht, welche für die Berech- nung des Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sind, wie namentlich die Einkommens- oder Wohnsituation eines Ehegatten (BGE 143 III 617 E. 3.1; 141 III 376 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 5.3.1; ISEN- RING/KESSLER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 7. Aufl. 2022, Art. 179 N. 3 f.).
E. 2.2 Liegt ein Abänderungsgrund vor, d.h. ist die sog. Interventionsschwelle er- reicht (vgl. zur dreistufigen Prüfung eines Abänderungsbegehrens act. B.1 E. 3), sind in einem zweiten Schritt sämtliche Parameter, die dem Ursprungsentscheid zugrunde lagen, zu aktualisieren, zumal nicht a priori feststeht, ob sich Änderungen allenfalls gegenseitig aufheben. Dies gilt unabhängig davon, ob diese sich derart verändert haben, dass sie ihrerseits Grund für die Abänderung des Unterhaltsbei- trags setzen könnten. Berechnungselemente, die sich nicht geändert haben, sind demgegenüber zu übernehmen. Das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen. In die- sem Sinne ist das Gericht im Abänderungsverfahren an die Wertungen des früheren Entscheides gebunden (Urteil des Bundesgerichts 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016 E. 4; Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 116 vom 3. Mai 2023 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des Obergerichts Zürich LY160007 vom 24. August 2016 E. 5.1; MAIER/VETTERLI, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 179 N. 3b; je m.w.H.). Zuletzt sind im Sinne einer Kontrolle die dem ersten Unterhaltsurteil zugrunde liegenden Verhältnisse (Einkommen und Bedarf der Parteien) den aktualisierten Verhältnissen gegenüberzustellen und ist aufgrund dieser Gegenüberstellung zu beurteilen, ob eine hinreichend bedeutende Veränderung der Verhältnisse gegeben ist, um eine Neuverteilung der Unterhalts- lasten zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_424/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.1.2; 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 5.3.1; Urteil des Kantonsge- richts von Graubünden ZK1 22 32 vom 15. November 2022 E. 2.1 u. 8.5; MAIER/VET- TERLI, a.a.O., Art. 179 N. 3b; je m.w.H.).
7 / 34
E. 3 Vorinstanzlicher Entscheid und Rügen
E. 3.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Geburt von G._____, der Tochter des Beru- fungsklägers und seiner neuen Partnerin F._____, am _____ 2025 als Abände- rungsgrund. Nach Aktualisierung der Unterhaltsberechnung verglich sie die Ergeb- nisse derselben mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Trennungsvereinbarung vom
17. August 2023 bzw. Eheschutzentscheid desselben Datums. Dabei zeigte sich, dass die aktualisierten Unterhaltsbeiträge der Kinder insgesamt höher waren als die bisherigen. Gestützt darauf schloss die Vorinstanz, dass das Kriterium der Wesent- lichkeit der Veränderung der Verhältnisse nicht erfüllt sei. Mit Bezug auf den Ehe- gattenunterhalt hielt sie fest, dass beide Parteien in der Trennungsvereinbarung ausdrücklich auf Ehegattenunterhalt verzichtet hätten und dieser Verzicht gericht- lich genehmigt worden sei. Sie wies das Gesuch des Berufungsklägers um Abän- derung des Eheschutzentscheids ab (act. B.1 E. 4 – 9).
E. 3.2 Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe eine wesentliche und dauer- hafte Veränderung der Verhältnisse zu Unrecht verneint. Neben der Geburt der Tochter G._____ liege mit dem aufgrund des Stallneubaus und der länger andau- ernden Krankheit und krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers stark gesunkenen Einkommen ein zusätzlicher Abänderungsgrund vor. Ferner wür- den bei korrekter Aktualisierung der Berechnungsparameter deutlich tiefere Unter- haltsbeiträge resultieren, womit die Erheblichkeitsschwelle für eine Abänderung deutlich übertroffen sei. In die Vergleichsrechnung seien sodann nur D._____ und E._____ und nicht auch die volljährige Tochter C._____ miteinzubeziehen. Mit Blick auf die Berechnungsparameter kritisiert er, sein Einkommen sei allein gestützt auf den Jahresabschluss 2024 zu bestimmen und weiter wegen krankheitsbedingter Mehrkosten (Anstellung einer Betriebshelferin) zu reduzieren. Ferner macht er höhere Gesundheitskosten geltend. Bei seiner Partnerin sei erst ab November 2025 ein Einkommen zu berücksichtigen und bis dahin ein Betreuungsunterhalt an G._____ geschuldet. Auf Seiten der Berufungsbeklagten verlangt er eine Reduktion des Bedarfs, da sie im Konkubinat lebe, sowie die Berücksichtigung einer höheren Prämienverbilligung. Bei den Kindern beanstandet der Berufungskläger insbeson- dere die Behandlung des Lehrlingslohns (höhere Anrechnung), die Bedarfspositio- nen (höhere IPV, tiefere Wohnkosten) und die Verteilung des Überschusses. Erst in der zweiten Phase resultiere bei ihm ein Überschuss und die Beteiligung der Kin- der daran sei wie in der Trennungsvereinbarung unter Einbezug aller Köpfe (inklu- sive Berufungsklägerin) zu berechnen. Zudem verlangt er eine Beteiligung der Be- rufungsbeklagten am Minderjährigenunterhalt und die Ausrichtung von ehelichem Unterhalt (act. A.1).
8 / 34
E. 4 Zusätzliche Abänderungsgründe
E. 4.1 Der Berufungskläger macht zusätzliche Abänderungsgründe geltend (act. A.1, Rz. 13). Die Berufungsbeklagte anerkennt, dass die Geburt eines Kindes grundsätzlich einen Abänderungsgrund darstellen kann. Der Stallneubau und die gesundheitlichen Beschwerden des Berufungsklägers bzw. seine Arbeitsunfähigkeit würden hingegen keine Abänderungsgründe darstellen. Der Stallneubau sei im Zeit- punkt des abzuändernden Eheschutzentscheides bereits abgeschlossen und nicht unvorhersehbar gewesen (act. A.3, Rz. 1 f.). Der Berufungskläger hält an den zu- sätzlichen Abänderungsgründen fest; sein Einkommensrückgang sei zu berücksich- tigen (act. A.4, Rz. 4).
E. 4.2 Die Vorinstanz erkannte in der Geburt von G._____ einen Abänderungs- grund an, der zur Änderung der Unterhaltsbeiträge führen könne, nahm die Aktua- lisierung der Berechnungsparameter vor und kam zum Schluss, dass höhere Un- terhaltsbeiträge als gemäss Eheschutzentscheid resultieren würden, weshalb der Veränderung der Verhältnisse die Wesentlichkeit fehle. Die Abänderung scheiterte somit erst im Rahmen der Interessenabwägung bzw. der Bewertung des Ungleich- gewichts zwischen den Parteien (act. B.1 E. 4, 6 und 8). Selbst wenn der Stallneu- bau oder die Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers bzw. ein damit verbundener Einkommensrückgang für sich genommen als Abänderungsgründe zu qualifizieren wären, würde dies nichts daran ändern, dass die Interventionsschwelle anerkann- termassen erreicht und daher eine Aktualisierung der Berechnungsparameter vor- zunehmen ist. Auch im Berufungsverfahren (siehe E. 6.10-12) resultiert ein Barun- terhaltsanspruch von G._____ gegenüber dem Berufungskläger und damit eine neue familienrechtliche Verpflichtung, die einen Abänderungsgrund darstellen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Es kann daher offenbleiben, ob zusätzliche Abänderungsgründe vorliegen (vgl. BGE 137 III 604 E. 4.2). Um den behaupteten Einkommensrückgang (soweit gegeben) berücksich- tigen zu können, ist sodann wie erwähnt nicht erforderlich, dass er für sich allein den Tatbestand der Veränderung der Verhältnisse erfüllt (vgl. E. 2.2; Urteil des Bun- desgerichts 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.1 m.W.H.). Die Rügen des Berufungsklägers betreffend die zusätzlichen Abänderungsgründe gehen daher an der vorinstanzlichen Urteilsbegründung vorbei. Was die Rügen zur Schlusskontrolle bzw. den Vergleich der aktualisierten und der damaligen Verhältnisse betrifft, wird auf E. 7 verwiesen.
9 / 34
E. 5 Ehelicher Unterhalt
E. 5.1 Die Vorinstanz sprach unter Verweis auf den in der Trennungsvereinbarung (Ziffer 5.2) explizit erklärten Verzicht der Parteien auf Ehegattenunterhalt dem Be- rufungskläger keinen solchen zu (act. B.1 E. 8).
E. 5.2 Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz verkenne die Gesam- tumstände, unter welchen dieser Verzicht vereinbart worden sei. Die Parteien hätten keinen vollständigen Verzicht auf jegliche finanzielle Beteiligung am gegenseitigen Überschuss beabsichtigt, sondern vielmehr davon ausgehen dürfen, dass sich das damalige Verhältnis der Leistungsfähigkeit (Überschuss des Berufungsklägers von CHF 3’768.00 bei gleichzeitigem Manko der Berufungsbeklagten von CHF 58.00) nicht umkehren werde. Der Verzicht habe zudem dazu gedient, die finanzielle Be- lastung des Berufungsklägers zu reduzieren und ihn für seine Leistungen an den Familienunterhalt sowie für trennungsbedingte Nachteile im Zusammenhang mit dem Hof zu entschädigen. Angesichts der inzwischen erheblich verbesserten Leis- tungsfähigkeit der Berufungsbeklagten sei daher ein Überschussausgleich geboten (act. A.1, Rz. 54 ff.). Die Berufungsbeklagte bestreitet dies. Der damalige Verzicht habe keine entschädigende Zielsetzung gehabt. Mit dem gegenseitigen Verzicht auf Ehegattenunterhalt habe man signalisieren wollen, dass man, mit Ausnahme der finanziellen Kinderbelange, in Zukunft unterhaltstechnisch unabhängig voneinander sei. Zudem habe man Unsicherheiten, die sich hinsichtlich Ehegattenunterhalt hät- ten stellen können, vermeiden wollen und entsprechend die Formulierung gewählt, wonach "beide Parteien" auf Ehegattenunterhaltsbeiträge verzichten (act. A.3, Rz. 24 ff.). Der Berufungsbeklagte erklärt, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Be- rufungsbeklagte auf den ihr zustehenden Ehegattenunterhalt verzichtet hätte, wenn nicht als Entschädigung für den Berufungskläger (act. A.4, Rz. 23 f.).
E. 5.3 Der genehmigte Verzicht auf eheliche Unterhaltsbeiträge ist nicht per se von einer Abänderung ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist eine Abänderung grundsätzlich dort, wo die Parteien sich bei Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung zur Bewältigung einer unsicheren Sachlage vergleichsweise auf den Sachverhalt verständigen, welcher der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen ist (sog. caput controversum). Diesfalls fehlt es an einer Referenzgrösse, an der die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte, weshalb veränderte Ver- hältnisse grundsätzlich zu verneinen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2023 vom 22. August 2024 E. 4.3.3 m.w.H.). Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, die aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen (Urteil des Bundesgerichts 5A_886/2024 vom 12. Mai 2025 E. 4 m.w.H.).
10 / 34
E. 5.4 In der vor dem Regionalgericht am 17. August 2023 abgeschlossenen Ver- einbarung (RG-act. I./3 [Proz. Nr. 135-2023-159]) wurde nicht festgehalten, in wel- cher Höhe ein Anspruch auf ehelichen Unterhalt bestanden hätte bzw. worauf be- traglich verzichtet wird. Es wurde auch nicht festgehalten, dass nur die zum dama- ligen Zeitpunkt anspruchsberechtigte Seite einen Verzicht erkläre. Schliesslich wur- den auch keine Vorbehalte angebracht. Der Wortlaut der Vereinbarung, wonach beide Parteien auf persönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge verzichten, stützt somit die Auslegung der Berufungsbeklagten: Der Verzicht erfasste den Ehegattenunter- halt unabhängig davon, wem ein Anspruch zugestanden hätte und in welcher Höhe. Die vom Berufungskläger geltend gemachten Gesamtumstände, sinngemäss wo- nach der Verzicht unter der Bedingung stehe, dass sich die Leistungsfähigkeit der Parteien nicht umkehre und mit dem Ziel erklärt worden sei, den Berufungskläger zu entschädigen, finden keine Stütze in der Vereinbarung. Anderweitige Nachweise für diesen abweichenden subjektiven Parteiwillen, den glaubhaft zu machen dem Berufungskläger obliegt, bringt er nicht vor. Es bleibt daher beim objektiven Ausle- gungsergebnis, wonach die Parteien vorbehaltlos auf ihre Ansprüche auf ehelichen Unterhalt verzichteten. An diese Wertung ist das Abänderungsgericht gebunden. Auch wenn vorliegend die Abänderbarkeit der genehmigten Vereinbarung im Punkt ehelicher Unterhalt bejaht würde, wäre dem Begehren des Berufungsklägers auf Leistung von ehelichem Unterhalt kein Erfolg beschieden (siehe E. 6.10 ff.). Die Be- rufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 6 Kindesunterhalt; Aktualisierung der Unterhaltsberechnung
E. 6.1 Einkommen des Berufungsklägers
E. 6.1.1 Die Vorinstanz erwog, es sei im Einklang mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auf das Durchschnittseinkommen des Berufungsklägers in den Jahren 2022 bis 2024 abzustellen. Die von der Berufungsbeklagten als zu hoch monierten Abschreibungen seien nicht aufzurechnen. Sie seien auf den in der zweiten Hälfte des Jahres 2023 fertiggestellten Stallneubau bzw. den gestiegenen buchhalteri- schen Wert des Stalls zurückzuführen und angesichts des zulässigen Höchstsatzes gemäss Merkblatt "Landwirtschaft/Forstwirtschaft" der Eidgenössischen Steuerver- waltung gerechtfertigt. Entgegen der Annahme in der Trennungsvereinbarung habe der Berufungskläger nicht dauerhaft einen Betriebshelfer eingestellt, sondern nur für die Monate August und September 2025, wobei der Umfang des Einsatzes der eingestellten Betriebshelferin nicht belegt sei. Die im Zusammenhang mit der An- stellung einer Betriebshilfe vorgenommene Reduktion des Einkommens des Beru- fungsklägers rechtfertige sich daher nicht mehr. Ein Einkommen aus den Tätigkei- ten im Bauern- und Viehzuchtverein und als Alpmeister sei dem Berufungskläger
11 / 34 nicht anzurechnen, da er aufgrund der momentanen Arbeitsunfähigkeit diese Tätig- keiten nicht mehr ausüben könne (act. B.1 E. 7.1).
E. 6.1.2 Der Berufungskläger macht geltend, ihm sei entgegen der Vorinstanz kein monatliches Nettoeinkommen von CHF 7'956.00, sondern maximal ein solches von CHF 4'543.00 anzurechnen. Es sei nur auf den Jahresabschluss 2024 abzustellen, da sich das Anlagevermögen und damit die Abschreibungen infolge des notwendi- gen Stallneubaus im 2023 erhöht hätten. Die daraus folgende dauerhafte Gewinn- reduktion sei zweifelsfrei nachgewiesen, weshalb sich der Beleg von sinkenden Er- trägen durch mehrere Jahresabschlüsse erübrige. Die Abschreibungen seien nicht aufzurechnen; die Berufungsbeklagte habe nicht nachgewiesen, dass diese zur Bil- dung von Ersparnissen führen würden. Ausserdem lägen sie wesentlich unter den steuerlich maximal zulässigen Abschreibungssätzen. Da er aufgrund des redimen- sionierten Stalls für sechs Milchkühe keinen Platz mehr habe, könne er sechs Käl- ber weniger pro Jahr verkaufen. Daraus ergebe sich eine weitere Einkommensre- duktion. Zudem reduziere sich sein Einkommen aufgrund der im März 2025 einge- tretenen 80-100%igen Arbeitsunfähigkeit, die trotz Entschädigung der Krankentag- geldversicherung zu einer Gewinneinbusse führe, da er höhere Ausgaben für die Anstellung einer Betriebshilfe habe. Die durch die Betriebshilfe erwirtschaftete Wert- schöpfung sei kleiner, was den Gewinn ebenfalls schmälere. Auch die Entschädi- gung für Helfende aus dem familiären Umfeld schmälere den Gewinn (act. A.1, Rz. 16 ff.). Ab Januar 2026 habe er einen Betriebshelfer dauerhaft, zu einem Brut- tomonatslohn von CHF 5'000.00, angestellt (act. A.2).
E. 6.1.3 Die Berufungsbeklagte erklärt, die Begründung des Berufungsklägers, wo- nach aufgrund des Stallneubaus bzw. der buchhalterischen Abschreibungen keine Durchschnittsberechnung des Einkommens vorzunehmen sei, greife zu kurz. Es sei nicht von Bedeutung, was buchhalterisch und steuerrechtlich maximal zulässig sei, sondern was familienrechtlich angemessen sei, zumal es darum gehe, den Unter- halt der Kinder sicher zu stellen. Die Abschreibungen seien angesichts der begrenz- ten Dauer des Scheidungsverfahrens unangemessen hoch und zur Wahrung des Landwirtschaftsbetriebes nicht notwendig. Ausserdem würden diese bzw. die damit verbundene Einkommensreduktion nur auf dem Papier erfolgen. Allein gestützt auf die maximal zulässigen Abschreibungen, nicht aber aufgrund eines erheblichen Umsatzrückgangs, eine Reduktion des Unterhalts zu verlangen, sei nicht zu schüt- zen. Es seien nur die bisher üblichen Abschreibungen zu berücksichtigen und der darüber hinausgehende Betrag sei zum Reingewinn hinzuzurechnen, was zu einem monatlichen Einkommen von CHF 10'569.00 führe. Ausserdem sei bereits im Zeit-
12 / 34 punkt des Eheschutzentscheides voraussehbar gewesen, dass nach dem Stallneu- bau höhere Abschreibungen als bisher möglich sein würden, trotzdem sei dies nicht geltend gemacht worden. Die Geschäftsabschlüsse 2022 (EBT vom CHF 120'773.37) und 2024 (EBT von CHF 142'471.55) würden zeigen, dass der Umsatz gestiegen sei. Der tiefere Reingewinn im 2024 sei nicht auf einen Umsatz- rückgang wegen weniger Milchkühe zurückzuführen, sondern allein auf die Ab- schreibungen. Eine Einkommensverschlechterung könne bei Selbständigerwerben- den auch nur aufgrund eines Durchschnitts von drei Jahren nachgewiesen werden, was in einem Abänderungsverfahren erst recht gelten müsse. Der Berufungskläger habe bereits in der Vergangenheit Lehrlinge angestellt und entlöhnt, weshalb sich der Gewinn in diesem Zusammenhang nicht reduzieren werde. Die derzeitige Ar- beitsunfähigkeit des Berufungsklägers sei nicht dauerhaft, weshalb daraus bzw. den damit einhergehenden Mehrkosten wegen der Betriebshelferin auch kein wesentli- cher Gewinnrückgang resultiere (act. A.3, 3 ff.).
E. 6.1.4 Der Berufungskläger erwidert, der Beizug einer Betriebshilfe sei durch die Verleihverträge vom 1. Oktober 2025 bis 19. Dezember 2025 sowie durch den un- befristeten Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2026 klar belegt. Die Berufungsbeklagte vermöge nicht dazulegen, weshalb in familienrechtlicher Hinsicht tiefere Abschrei- bungen als in anderen Rechtsgebieten zulässig sein sollten, der effektive Wertver- lust hänge weder von der Verfahrensart noch von den finanziellen Verhältnissen der Familie ab. Ausserdem seien die steuerlichen Höchstansätze eher tief angesetzt. Im Gegensatz zur Abänderung von Scheidungsurteilen sei für die Abänderung von Eheschutzmassnahmen nicht vorausgesetzt, dass die Veränderung der Verhält- nisse unvorhersehbar war. Der Ertrag aus Tierhaltung sei von der ersten zur zweiten Jahreshälfte 2023 stark zurück gegangen und der Ertrag aus dem Verkauf von Käl- bern habe im 2024 CHF 0.00 (gegenüber CHF 10'000.00 im 2023) betragen. Der EBIT sei zwar von 2022 auf 2024 gestiegen, was jedoch auf Kostensenkungen und eine effizientere Betriebsführung durch den neuen Stall zurückzuführen sei, nicht auf eine Ertragssteigerung; der Betriebsertrag sei gesunken. Eine andauernde Ar- beitsunfähigkeit sei belegt und eine Besserung noch nicht in Sicht (act. A.4, Rz. 5 ff.).
E. 6.1.5 Die Berufungsbeklagte betont, der Berufungskläger habe seit der Trennung den Betrieb unter Beizug von Lehrlingen ohne Betriebshilfe führen können. Den Lehrlingen habe er weit weniger bezahlen müssen als einem Betriebshelfer. Einen solchen habe er ausschliesslich aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden ein- gestellt, was nach seiner Genesung nicht mehr notwendig sein werde. Der mit dem Betriebshelfer vereinbarte Lohn (ohne Abzug für Verpflegung) liege weit über dem
13 / 34 Richtlohn und dem im Eheschutzentscheid berücksichtigten Medianlohn. Der Ver- dacht liege nahe, dass dieser in der Absicht vereinbart worden sei, weniger Unter- halt bezahlen zu müssen. Der Berufungskläger erhalte Krankentaggelder, die den Betriebshelferlohn übersteigen würden, weshalb keine Mehrkosten wegen der der- zeitigen gesundheitlichen Beschwerden vorlägen. Aufgrund der Einstellung eines Betriebshelfers brauche der Berufungskläger keine Lehrlinge mehr einzustellen, womit diese Lohnzahlungen entfallen würden (act. A.5, 1 ff.).
E. 6.1.6 Der Berufungskläger erklärt, selbst ohne gesundheitliche Einschränkungen sei er auf eine Betriebshilfe angewiesen, da sein Landwirtschaftsbetrieb auf ein Ar- beitspensum von 330 % ausgelegt sei. Er habe in der Vergangenheit nur mangels Verfügbarkeit keinen Betriebshelfer angestellt, wobei er auf Facebook inseriert und über den I._____ und den Bauernverband Stellen ausgeschrieben habe. Der Be- triebshelfer müsse zwischenzeitlich den Betrieb selbständig führen, da der Beru- fungskläger immer noch vollständig – die Arbeitsunfähigkeit sei bis am 31. März 2026 attestiert worden – arbeitsunfähig sei. Der Lohn des Betriebshelfers sei daher auch nicht überhöht (act. A.6).
E. 6.1.7 Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass der Berufungskläger weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Der Sohn E._____ habe ihn im Mai 2026 auf dem Feld arbeiten sehen und seine Freunde hätten ein Interview gefilmt, das den Berufungs- kläger bei der Arbeit zeige. Der Berufungskläger habe seinen Betriebshelfer entlas- sen und stattdessen eine neue Betriebshelferin eingestellt, die er sogar noch höher entlöhne. Auch dieser Lohn sei bei der Ermittlung des Einkommens des Berufungs- klägers nicht zu berücksichtigen (act. A.8).
E. 6.1.8 Der Berufungskläger räumt ein, seit dem 1. Mai 2026 nur noch zu 80 % ar- beitsunfähig zu sein und im Umfang von 20 % wieder auf dem Hof zu arbeiten. Er werde jedoch höchstwahrscheinlich wegen eines Nabelbruchs operiert werden müssen, womit wiederum mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % während zwei Mo- naten zu rechnen sei. Ein Betriebshelfer sei nach wie vor nötig und auch vorhanden (act. A.9).
E. 6.1.9 Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Selbständigerwerbenden ist auf das Durchschnittseinkommen mehrerer, in der Regel der letzten drei, Jahre abzu- stellen (BGE 143 III 617 E. 5.1 m.w.H.). Die Vergleichsperiode ist umso länger zu bemessen, je grösser die Einkommensschwankungen und je unsicherer die Anga- ben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_132/2014 vom 20. Juni 2014 E. 3.1.3). Auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können
14 / 34 unter Umständen ausser Betracht bleiben, wobei sich ein Ausreisser-Jahr nicht al- lein durch die betragsmässige (bzw. prozentuale) Differenz im Gewinn/Verlust defi- niert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 3.2.3 und 3.2.4.1). Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letz- ten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrech- nungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1 m.w.H). Eine dauerhafte Veränderung der Einkommensverhältnisse kann der selbstständig erwerbstätige Ehegatte in der Regel nur durch mehrere Jahresabschlüsse belegen, die stetig sinkende Erträge ausweisen. Ein einzelner besonders guter oder schlechter Jahresabschluss begrün- det keine dauerhafte Veränderung (BGE 143 III 617 E. 5.1).
E. 6.1.10 Ein Streitpunkt ist die Frage, ob das Einkommen des Berufungsklägers ge- stützt auf den Durchschnitt mehrerer Jahre (gemäss Vorinstanz der Jahre 2022 bis
2024) oder allein aufgrund des Jahresergebnisses 2024 zu bestimmen ist. Der Be- rufungskläger plädiert für letzteres und begründet dies mit dem Stallneubau, der zu höheren Abschreibungen als in der Vergangenheit und zu tieferen Erträgen aus der Tierhaltung geführt habe. Ein Beleg durch mehrere Jahresabschlüsse erübrige sich. Betrachtet man vorab die Ergebnisse der Jahresrechnungen, zeigt sich keine ste- tige Entwicklung des Gewinns in den Jahren 2020 bis 2024. Jeweils im Vergleich zum Vorjahr stieg der Gewinn von CHF 92'427.00 im 2020 auf CHF 128'607.00 im 2021 um 39 %, sank im 2022 um 17 % auf CHF 106'803.00, stieg im 2023 um 3 % auf CHF 110'256.00 und sank im 2024 um 37 % auf CHF 69'369.00 (RG-act. II.3 u. 21 f.; RG-act. III.3-5;). Dies gilt auch für den Ertrag (EBITDA); dieser stieg von CHF 115'311.00 im 2020 um 20.89 % auf CHF 139'397.00 im 2021, sank um 6.34 % auf CHF 130'566.00 im 2022, sank um 16.3 % auf CHF 109'296.00 (Ge- samtertrag) im 2023 und stieg wiederum um 31.87 % auf CHF 144'130.00 im 2024. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auf das Ergebnis eines einzel- nen Geschäftsjahres abgestellt werden kann – konkret aufgrund stetig sinkender Gewinne auf das Ergebnis des Jahres 2024 –, sind damit, allein angesichts der Ergebnisse der Jahresrechnungen beurteilt, nicht erfüllt. Es fragt sich, ob die vom Berufungskläger mit Bezug auf die einzelnen Positionen der Jahresrechnung wie dem Abschreibungsaufwand, dem Personalaufwand für Angestellte (Betriebshilfe), den Ersatzeinnahmen (Taggelder) oder den Ertrag aus dem Verkauf von Tieren vor- gebrachten Veränderungen dies gebieten.
E. 6.1.11 Nach dem Stallneubau im 2023 erfolgten in der zweiten Hälfte des 2023 und im 2024 höhere Abschreibungen. Diese werden mit der Zeit wieder sinken, da keine
15 / 34 Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auf eine lineare Abschreibung gewechselt wor- den wäre. Sodann nahm der Betriebsertrag bereits im ersten Jahr nach der Investi- tion um 32 % zu und erreichte mit CHF 144'130.00 einen Höchststand. Der vom Berufungskläger geltend gemachte Umsatzrückgang ist nicht nachvollziehbar. Un- ter anderem stieg der Ertrag aus Tierhaltung von CHF 131'519.00 im 2023 auf CHF 168'550.40 im 2024, da zwar zutrifft, dass Einnahmen aus dem Verkauf von Tieren im Umfang von CHF 10'000.00 ausblieben, dafür höhere Erträge aus dem Verkauf von Bio Weidebeef oder Milch anfielen. Da der Erfolg des Betriebs von ver- schiedenen Faktoren abhängt, ist daher gestützt auf die vom Berufungskläger er- wähnten, isolierten Positionen Abschreibungen und Verkauf von Tieren nicht anzu- nehmen, dass der Gewinn auf dem Niveau von 2024 verbleiben wird. Der Beru- fungskläger räumt selbst ein, dass der Stallneubau zu Rationalisierungs- und Effizi- enzgewinnen geführt hat. Der Stallneubau kann nicht mit dem erstmaligen Aufbau einer Selbständigkeit gleichgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_857/2016 vom 8. November 2017 E. 5.4.3). Der Jahresabschluss 2024 ist für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit daher nicht repräsentativer als die bisherigen Jahre. Ein Abstellen auf den Jahresabschluss 2024 gestützt auf die gesundheitlich bedingte Einschränkung des Berufungsklägers oder die Beschäftigung einer Be- triebshilfe scheidet aus, da sowohl die Arbeitsunfähigkeit als auch die daraus resul- tierende Anstellung einer Betriebshilfe sowie Auszahlung von Taggeldern erst im 2025 eintraten bzw. erfolgten. Der vorinstanzliche Entscheid, das Einkommen des Berufungsklägers dem Grundsatz folgend gestützt auf den Durchschnitt der Ge- schäftsjahre 2022 bis 2024 zu bestimmen, ist daher zu schützen.
E. 6.1.12 Die Berufungsbeklagte verlangt eine teilweise Aufrechnung der Abschrei- bungen in den letzten beiden Jahren 2023 und 2024. Die von den Steuerbehörden akzeptierten Abschreibungen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zu übernehmen, da steuerrechtliche Abschreibungssätze er- fahrungsgemäss grosszügiger bemessen sind als betriebswirtschaftlich genauer er- mittelte Sätze; diese sind in der Regel niedriger (Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2015 vom 27. November 2015 E. 4.2.3; 5A_565/2023 vom 21. März 2024 E. 3.5). Weshalb die betriebswirtschaftlich gebotenen Sätze vorliegend tiefer sein sollten, legt die Berufungsbeklagte nicht dar. Pauschal mit der Begründung, die Ab- schreibungen seien im familienrechtlichen Kontext nicht angemessen, können diese nicht aufgerechnet werden. Der Stall (Ökonomiegebäude) wurde vorliegend im 2020 und 2021 mit 6 %, im 2022 mit 5.6 %, im 2023 mit 3.04% (erste Jahreshälfte) bzw. 2% (zweite Jahreshälfte) abgeschrieben. Diese Abschreibungssätze schöpfen die steuerlich zulässigen Höchstsätze aus. Für das Jahr 2024 liegt nur der Gesamt- betrag der Abschreibungen auf allen Liegenschaften von CHF 83'347.65 vor (RG-
16 / 34 act. II.3, S. 6). Der im 2024 auf das Ökonomiegebäude allein angewendete Ab- schreibungssatz ist aus der Jahresrechnung ohne (vollständige) Anhänge nicht er- sichtlich. Vergleicht man den erwähnten Gesamtbetrag der Abschreibungen auf al- len Liegenschaften mit den Gesamtbeträgen der Vorjahre – zweites Halbjahr 2023 CHF 32'902.15 (RG-act. II.3, S. 6) bzw. CHF 29'840.00 (RG-act. II.22, S. 6), erstes Halbjahr 2023 CHF 9'088.75 (RG-act. II.22, S. 6), 2022 CHF 14'557.40 und 2021 CHF 15'720.60 (RG-act. III.5) – zeigt sich eine zwar Erhöhung, diese erklärt sich jedoch durch den Wertanstieg des Stalls und ist nicht zwingend auf einen höheren prozentualen Abschreibungssatz zurückzuführen. Anhaltspunkte für betriebswirt- schaftlich unangemessene Abschreibungssätze liegen nicht vor, weshalb in Über- einstimmung mit der Vorinstanz von der Aufrechnung von Abschreibungen auf die Jahresgewinne abzusehen ist.
E. 6.1.13 Der Berufungskläger macht weiter geltend, vom Gewinn seien die Kosten für eine Betriebshilfe in Abzug zu bringen. Es steht fest, dass der Berufungskläger erst aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine Betriebshilfe anstellte und in der Zeit zwischen dem Eheschutzentscheid vom 17. August 2023 und August 2025 keine solche beschäftigte. Die für die Einkommensbemessung massgeben- den Jahresabschlüsse 2022 bis 2024 enthalten daher noch keine entsprechenden Personalkosten. Eine Korrektur des Einkommens allein aufgrund der künftig anfal- lenden Lohnkosten rechtfertigt sich dennoch nicht. Der Einsatz einer Betriebshilfe wirkt sich nicht nur auf der Aufwandseite aus, sondern auch auf der Ertragsseite, wobei nicht absehbar ist, ob die durch die Betriebshilfe erwirtschaftete Wertschöp- fung tatsächlich kleiner sein wird, wie es der Berufungskläger geltend macht. Ob der Gewinn aufgrund der Personalkosten sinken wird oder ob sie durch höhere oder überhaupt erst erzielte Erträge kompensiert werden, lässt sich derzeit nicht beurtei- len. Solange sich die Auswirkungen der Betriebshilfe auf das Betriebsergebnis nicht in einem Jahresabschluss niedergeschlagen haben, besteht kein Anlass, die Lohn- kosten isoliert vom Gewinn in Abzug zu bringen. Zudem wurden die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise durch die Krankentaggelder auf- gefangen. Schliesslich erwies sich die Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers als vorübergehend. Seit Mai 2026 arbeitet er wieder in einem Pensum von 20 %.
E. 6.1.14 Der vorinstanzliche Entscheid, vom Durchschnittsgewinn mehrerer Jahre auszugehen, ohne Abschreibungen aufzurechnen und ohne den Personalaufwand für eine Betriebshilfe gesondert gewinnmindernd zu berücksichtigen, ist daher zu schützen. Es ist dem Berufungskläger der durchschnittliche monatliche Gewinn von CHF 7'956.00 als Einkommen anzurechnen (RG-act. II.3 u. 21 f.; RG-act. III.5). Sollte sich gestützt auf die künftigen Jahresrechnungen tiefere Gewinne ergeben,
17 / 34 wäre dieser Umstand in einem erneuten Abänderungsverfahren oder im Schei- dungsverfahren geltend zu machen.
E. 6.2 Nicht am Verfahren beteiligte Kinder des Berufungsklägers
E. 6.2.1 Die Vorinstanz aktualisierte die Unterhaltsberechnung für die volljährige Tochter C._____, wobei sie die Positionen Einkommen, Wohnkosten, Krankenkas- senprämien und Prämienverbilligung sowie Steuern anpasste. Sie errechnete einen Unterhaltsanspruch von CHF 640.00 (act. B.1 E. 6 S. 10 f. und E. 7.7). Bei der Be- rechnung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers ging sie hingegen von dem im Eheschutzentscheid festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 645.00 aus und berücksichtigte diesen als Position im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Berufungsklägers. Sie erwog, die volljährige Tochter C._____ sei nicht Partei des vorliegenden Verfahrens, weshalb ihr im Eheschutzentscheid festgelegter Unter- haltsbeitrag als "fixe Position" im Bedarf des Berufungsklägers aufzunehmen sei (act. B.1 E. 7.7; siehe auch E. 7.5 mit Verweis auf den hängigen Abänderungspro- zess betreffend den Unterhalt der volljährigen Tochter Proz. Nr. 135-2025-234). Für die jüngste Tochter verfuhr sie anders: sie errechnete ihren aktuellen Barbedarf von CHF 366.00 und berücksichtigte diesen zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers nicht als Bedarfsposition, sondern brachte ihn von seinem Über- schuss in Abzug, gleich wie die Barbedarfe der anderen zwei minderjährigen Kinder (act. B.1 E. 7.7).
E. 6.2.2 Der Berufungskläger hat nicht nur gegenüber den gemeinsamen zwei min- derjährigen Kindern, sondern auch gegenüber seiner ältesten und jüngsten Tochter Unterhaltspflichten. Der Unterhalt der ältesten Tochter kann, wie die Vorinstanz zu- treffend festhält, nicht mehr im Rahmen des Eheschutzverfahrens der Eltern abge- ändert werden. Auch der Unterhalt der jüngsten Tochter kann vorliegend nicht bin- dend festgelegt werden. Die Ermittlung dieser Unterhaltsansprüche ist jedoch für das vorliegende Verfahren insofern von Bedeutung, als sie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beeinflussen und (Halb)Geschwister nach ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln sind. Bei der Ermittlung des Existenzminimums des Unterhaltspflichtigen spielen sie hingegen keine Rolle; es sind keine kinderbe- zogenen Positionen der in seinem Haushalt wohnenden Kinder (G._____) zu berücksichtigen und auch nicht die Unterhaltsbeiträge, die er seinen in einem ande- ren Haushalt lebenden Kindern (C._____) zu bezahlen hat (BGE 137 III 59 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 6.2.1 mit Hinwei- sen; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 196 vom 17. März 2023 E. 2.6.2). Diese Positionen bzw. Unterhaltsbeiträge gehören nicht zum geschützten Existenzminimum des Berufungsklägers (vgl. auch BGE 144 III 502 E. 6.5). Werden
18 / 34 Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder, die nicht Partei im Eheschutzverfahren sind, im Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt, so, wie dies die Vorinstanz getan hat, so darf dies nicht zu einem erweiterten Schutz des Existenz- minimums des Unterhaltspflichtigen oder einer ungleichen Mankoverteilung – nur zulasten der am Verfahren beteiligten Kinder (ohne das volljährige Kind) – führen. Genauso, wie die Unterlassung, den Unterhaltsbeitrag gegenüber dem volljährigen Kind reduzieren zu lassen, nicht zu reduzierten Unterhaltsbeiträgen an die minder- jährigen Kinder führen kann (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LZ200009 vom
19. Juni 2020 E. III.2.8), kann die Unterlassung des volljährigen Kindes, den Unter- haltsbeitrag erhöhen zu lassen, nicht zu erhöhten Unterhaltsbeiträgen an die min- derjährigen Kinder führen. Bei volljährigen, ausserhalb des Verfahrens stehenden Kindern ist zudem zu berücksichtigen, dass deren Unterhaltsanspruch hinter dem Bar- und Betreuungsunterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder (und allfälliger [nach-]ehelicher Unterhaltsansprüche) zurücktritt (BGE 147 III 265 E. 7.3). Die Berücksichtigung im Bedarf des Unterhaltspflichtigen führt zwar dazu, dass nur ein nach Deckung des Volljährigenunterhalts verbleibender Überschuss verteilt wird, was korrekt ist, birgt jedoch die Gefahr, dass bei einem Manko der Volljährigenun- terhalt voll bzw. prioritär gedeckt wird, was die erwähnte Reihenfolge der Ansprüche verletzen würde. Ausserdem bleibt bei dieser Vorgehensweise unberücksichtigt, dass der Unterhalt für ein volljähriges Kind unter Umständen von beiden Elternteilen nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu tragen ist. Die An- sprüche der nicht am Verfahren beteiligten, gegenüber dem Berufungskläger unter- haltsberechtigten Kinder sind aus diesen Gründen anders als bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu anderen Zwecken (vgl. Ziffer II des Beschlusses der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009) nicht als "fixe" früher festgelegte Beträge in das Existenzminimum zur Unterhaltsberechnung einzubeziehen, son- dern (soweit möglich) in ihrem aktuell bestehenden Umfang und separat zu berück- sichtigen. C._____ ist mittlerweile volljährig geworden, was sich in vielerlei Hinsicht auf die Berechnung und möglicherweise auch den Umfang ihres Anspruches aus- wirkt; mit der Volljährigkeit steigt üblicherweise der Bedarf, der Anspruch auf Betei- ligung am Überschuss entfällt und der Unterhalt ist nicht mehr allein vom nicht be- treuenden Elternteil zu tragen. Methodisch bzw. rein rechnerisch wird daher bei der folgenden Unterhaltsberechnung nicht zwischen C._____ und G._____ einerseits und D._____ und E._____ andererseits unterschieden (siehe E. 6.10 ff.).
19 / 34
E. 6.3 Bedarf des Berufungsklägers
E. 6.3.1 Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger Gesundheitskosten von CHF 92.00 entsprechend dem Durchschnitt der Selbstkosten gemäss den Steuer- nachweisen der ÖKK 2023 und 2024 an (act. B.1 E. 7.2). Der Berufungskläger ver- langt aufgrund der aktuellen Arbeitsunfähigkeit die Anrechnung höherer Gesund- heitskosten von CHF 95.00, entsprechend dem Steuernachweis der ÖKK 2025 (act. A.1, 30; act. A.4, 16; act. B.24). Die Gesundheitskosten im 2023 waren höher, diejenigen des Jahres 2024 tiefer. Da die im Zusammenhang mit den gesundheitli- chen Beschwerden rund um das Knie angefallenen Kosten nicht dauerhaft anfallen werden, ist wie bereits vorinstanzlich vom Durchschnitt auszugehen, der nunmehr um die belegten Selbstkosten des Jahres 2025 ergänzt CHF 93.00 beträgt.
E. 6.3.2 Bei den Krankenkassenprämien (KVG und VVG) sind CHF 572.00 gemäss der Versicherungspolice 2025 der ÖKK anzurechnen (RG-act. II.7).
E. 6.4 Einkommen der Partnerin des Berufungsklägers
E. 6.4.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Partnerin des Berufungsklägers, F._____, ver- diene als pädagogische Mitarbeiterin der Kindertagesstätte bei der Stadt O.1._____ im 40 % Pensum CHF 2'198.00. Zuvor habe sie eine Mutterschaftsentschädigung erhalten, die diesen Betrag überstiegen habe (act. B.1 E. 7.3).
E. 6.4.2 Der Berufungskläger erklärt, der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung habe gemäss Art. 16c Abs. 2 EOG nur bis am 18. Juli 2025 bestanden. Ab Gesuch- seinreichung bis zum Antritt der neuen Arbeitsstelle am 20. Oktober 2025 habe seine Partnerin kein Einkommen erzielt. Es sei ihr erst ab November 2025 ein Ein- kommen anzurechnen und eine entsprechende Phase zu bilden (act. A.1, 31). Die Berufungsbeklagte bestreitet dies. Die Stadt O.1._____ habe als Arbeitgeberin über den gesetzlich garantierten Anspruch hinaus auch in den Monaten Juli bis Oktober 2025 eine Mutterschaftsentschädigung inkl. Anteil am 13. Monatslohn und Kinder- zulagen geleistet. Die Lohnabrechnung Juli 2025 zeige, dass nicht nur bis zum
18. Juli 2025, sondern bis Ende Monat eine Mutterschaftsentschädigung geleistet worden sei (act. A.3, 12 f.). Der Berufungskläger erklärt, die Berufungsbeklagte lege für die zusätzlichen Leistungen der Stadt O.1._____ keine Beweise vor (act. A.4, 17).
E. 6.4.3 Mit der Lohnabrechnung vom 23. Juli 2025 (RG-act. II.31) ist belegt, dass die Partnerin des Berufungsklägers noch für den ganzen Monat Juli 2025 Mutter- schaftsentschädigung erhielt. Insofern treffen die Ausführungen des Berufungsklä- gers, wonach der Anspruch bereits am 18. Juli 2025 abgelaufen sei, nicht zu. Der
20 / 34 Einwand des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte habe für die behaupteten zusätzlichen Leistungen oder Benefits der Stadt O.1._____ keine Beweise wie ge- setzliche Grundlagen oder behördliche Verfügungen vorgelegt (act. A.4, Rz. 17), greift aufgrund der Geltung der Untersuchungsmaxime sowie des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht. Dies gilt gleichermassen für den von der berufungsbeklagten Seite erhobenen Einwand, wonach der Berufungskläger ihre vorinstanzlichen Ausführungen zur Mutterschaftsentschädigung in den Mona- ten August, September und Oktober 2025 nicht bestritten habe (act. A.3, Rz. 13; RG-act. VII.3). Gestützt auf welche gesetzliche Grundlage die Partnerin ab August 2025 weiterhin eine Mutterschaftsentschädigung erhalten hätte, ist nicht ersichtlich, und die Akten geben keine Hinweise auf eine vereinbarungsweise Fortzahlung für drei Monate über den gesetzlichen Anspruch hinaus. Auch für ein anderweitiges Einkommen der Partnerin des Berufungsklägers in dieser Zeit gibt es keine Hin- weise. Es kann daher der Partnerin entgegen dem Dafürhalten der Berufungsbe- klagten nicht durchgehend für die Zeit zwischen der Geburt von G._____ am _____ 2025 und dem Antritt der neuen Stelle am 20. Oktober 2025 eine Mutterschaftsent- schädigung in voller Höhe angerechnet werden. Ebenso wenig rechtfertigt es sich aber, der Partnerin bis Ende Oktober 2025 gar kein Einkommen anzurechnen, wie es der Berufungskläger macht (act. A.1, 58). Vielmehr ist das Vorgehen der Vorin- stanz zu schützen, die gestützt auf die Feststellung, dass die ausbezahlte Mutter- schaftsentschädigung den nach Antritt der Stelle als pädagogische Mitarbeiterin er- zielten Lohn von CHF 2'198.00 überstiegen habe, bei ihren Berechnungen durch- gehend von diesem Einkommen ausging. Im vorliegenden summarischen Verfah- ren betreffend Abänderung des Eheschutzentscheids war es weder prozessökono- misch noch notwendig, bis Ende Oktober 2025 zwei zusätzliche Unterhaltsphasen zu bilden, nämlich eine Phase von der Gesuchseinreichung am 13. Mai 2025 bis Ende Juli 2025 mit einem Einkommen der Partnerin von netto CHF 4'494.50 pro Monat (ohne Kinderzulagen; vgl. RG-act. II./31) und eine Phase vom 1. August 2025 bis 19. Oktober 2025 mit einem Einkommen der Partnerin von CHF 0.00, zumal es vorliegend nicht um die Unterhaltsfestsetzung für G._____ geht. Zudem betrug das Nettoeinkommen der Partnerin von Mai bis und mit Juli 2025 verteilt auf die sechs Monate zwischen Geburt der Tochter und Wiedereinstieg ins Berufsleben CHF 2'250.00 (RG-act. II.31), womit sie wie von der Vorinstanz erwogen ihren ei- genen Bedarf von CHF 1'373.00 selbst zu decken vermag. Auf die Bildung der ent- sprechenden separaten Phasen kann daher verzichtet werden.
21 / 34
E. 6.5 Bedarf der Berufungsbeklagten
E. 6.5.1 Die Vorinstanz kam gestützt auf die separaten Mietverträge und den Eintrag im elektronischen Einwohnerregister des Kantons Graubünden zum Schluss, dass die Berufungsbeklagte nicht mit ihrem Partner H._____ zusammenwohne. Davon ausgehend rechnete sie der Berufungsbeklagten den Grundbetrag für alleinerzie- hende Schuldner an und teilte die Wohnkosten auf sie und die Kinder auf (act. B.1 E. 7.4).
E. 6.5.2 Der Berufungskläger rügt dies und bringt vor, die Berufungsbeklagte habe ihm gegenüber mehrfach bestätigt, mit ihrem Partner im Konkubinat zu leben. Der Partner beteilige sich an den Wohn- und Lebenskosten der Berufungsbeklagten. Die Wohnsitzbestätigung lege nahe, dass der Partner im eigenen Trennungs- oder Scheidungsverfahren einen Wohnsitznachweis habe erbringen müssen, da offen- bar auch dort Zweifel an seinem Wohnsitz bestanden hätten. Die von ihm gemietete Wohnung sei ausserordentlich günstig und werde bloss als Scheinwohnung geführt. Auch die überhöhten Nebenkosten der Berufungsbeklagten sprächen dafür, dass ein weiterer Bewohner ihre Wohnung mitbenutze. Entsprechend sei der Grundbe- trag der Berufungsbeklagten auf CHF 850.00 zu reduzieren, die Wohnkosten auf sieben Köpfe zu verteilen und die Kommunikationskosten und die Kosten für die Hausratversicherung auf die Hälfte zu kürzen (act. A.1, Rz. 32 ff.; act. A.4, Rz. 18). Die Berufungsbeklagte bestreitet die Vorbringen und reicht eine Wohnsitzbestäti- gung ihres Partners ein (act. A.3, 14 ff.; act. C.1).
E. 6.5.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für ein Konkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft bildet, der gleiche Grundbetrag wie für ein Ehe- paar zu nehmen und für den im Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich der halbe Ehegattengrundbetrag einzusetzen. Damit wird den wirtschaftlichen Vorteilen des Konkubinats Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1128/2025 vom 20. Januar 2026 E. 3.1). Voraussetzung einer Gleichstellung mit der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft ist, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist, zumal dann anzunehmen ist, dass beide Personen – im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. zu gleichen Teilen – nicht nur an die Wohn- kosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles bei- tragen, und es deshalb gerechtfertigt ist, bei der Festlegung des Grundbedarfs die Gemeinschaft als Ganzes zu behandeln und vom entsprechenden Pauschalbetrag auszugehen (BGE 132 III 483 E. 4.2; Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZR1 24 183/184 vom 13. Februar 2025 E. 5.1.3. sowie ZK1 22 37/ZK1 20 50 vom
18. Juli 2022 E. 2.8.2 m.w.H.; vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis – Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, Rz. 940 ff.).
22 / 34
E. 6.5.4 Während es möglich ist, dass getrennte Wohnsitze mit Blick auf die beiden Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren bloss formell aufrechterhalten werden, rei- chen angesichts des amtlich bestätigten anderweitigen Wohnsitzes des Partners die vorgebrachten höheren Nebenkosten oder die vergleichsweise günstige Woh- nung des Partners für sich allein nicht aus, dies anzunehmen. Eine Wohngemein- schaft bzw. gemeinsame Haushaltsführung ist nicht erstellt. Es fehlen Hinweise dar- auf, dass die Berufungsbeklagte und ihr Partner ihre Lebenshaltungskosten in einer Weise gemeinsam tragen, wie dies für ein Konkubinat typisch wäre. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Partner an den Kosten der Be- rufungsbeklagten für Wohnung, Einrichtung, Strom, Versicherungen, Kleidung, Kör- per- und Gesundheitspflege oder Kulturelles/Freizeit beteiligt. Auch gemeinsame finanzielle Verpflichtungen, wie sie typischerweise mit einem Konkubinat einherge- hen, sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen besteht keine genügende Grundlage, von einem Konkubinat auszugehen und der Berufungsbeklagten den hälftigen Ehegattengrundbetrag anzurechnen. Ebenso wenig rechtfertigt sich eine von der Vorinstanz abweichende Verteilung der Wohn-, der Kommunikations- sowie der Versicherungskosten.
E. 6.5.5 Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Berufungsbeklagten eine Prä- mienverbilligung von CHF 190.00 (act. B.1 E. 7.4; RG-act. VII.1, S. 6). Der Beru- fungskläger bringt vor, aus dem Steuernachweis 2024 der ÖKK gehe hervor, dass die Berufungsbeklagte eine höhere Prämienverbilligung erhalte (act. A.1, Rz. 37). Die Berufungsbeklagte bestreitet dies und verweist auf die Abrechnung der SVA Graubünden, die den von der Vorinstanz festgehaltenen Betrag ausweise (act. A.3, Rz. 16). Der Berufungskläger führt aus, dass es der Berufungsbeklagten offen ge- standen hätte, die effektive Verfügung über die Prämienverbilligung zu edieren. Aus der Unterlassung sei auf eine höhere Prämienverbilligung zu schliessen (act. A.4, Rz. 19). Die von der Berufungsbeklagten erwähnte Abrechnung der SVA Graubün- den befindet sich nicht in den Akten. Aus dem Steuernachweis 2024 der ÖKK sowie der Veranlagungsverfügung 2024 geht hervor, dass die Berufungsbeklagte im 2024 für sich und die Kinder nur Prämien von insgesamt CHF 1'484.40 von den Steuern abzog (RG-act. III.18; RG-act. III.22). Entsprechend musste ihre Prämienverbilli- gung höher gewesen sein, als vorinstanzlich angenommen. Gemäss Prämienab- rechnung vom 6. August 2025 erhielt die Berufungsbeklagte eine Prämienverbilli- gung von CHF 2'282.40 (RG-act. II.52 [Proz. Nr. 115-2023-25]). Dies ergibt durch zwölf dividiert den vorinstanzlich angerechneten Betrag. Die Prämienverbilligung betrifft jedoch nur die Periode von Januar bis Ende August 2025, weshalb durch diese acht Monate dividiert von einer monatlichen Prämienverbilligung von
23 / 34 CHF 285.00 auszugehen ist. Dieser Betrag ist der Berufungsbeklagten anzurech- nen.
E. 6.6 Einkommen der Kinder
E. 6.6.1 Die Vorinstanz erwog, in der der Trennungsvereinbarung zugrundeliegenden Bedarfsberechnung sei für die Tochter C._____ ein Einkommen angerechnet wor- den, dass ungefähr einem Drittel ihres Lehrlingslohnes entspreche. Es rechtfertige sich daher, auch der Tochter D._____ einen Drittel des Lehrlingslohnes anzurech- nen (act. B.1 E. 7.5).
E. 6.6.2 Der Berufungskläger rügt einen Ermessensfehler. Würde bei D._____ ledig- lich ein Drittel statt zwei Drittel ihres Lehrlingseinkommens angerechnet, verbliebe ihr monatlich ein frei verfügbarer Betrag von über CHF 720.00. Diese deutliche Bes- serstellung gegenüber ihren Geschwistern und dem Berufungskläger widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Leistungsfähigkeitsprinzip sowie der gebo- tenen Eigenverantwortung (act. A.1, Rz. 40 ff.). Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der Praxis im Kanton Zürich und im Sinne der Gleichbehandlung der Geschwister entschieden habe. Konsequenter- weise müsse auch im Abänderungsverfahren ein Drittel angerechnet werden, wenn dies in Bezug auf ein anderes Kind bereits im abzuändernden Entscheid so gemacht worden sei. Ausserdem seien die mit der Lehre einhergehenden Kosten von D._____, insbesondere die Berufsauslagen, nicht zu ihrem Bedarf gerechnet wor- den. Damit sei ihr Bedarf durch den Unterhaltsbeitrag nicht vollständig gedeckt und die Anrechnung "lediglich" eines Drittels gerechtfertigt (act. A.3, Rz. 17 f.). Der Be- rufungskläger hält dafür, dass bei geänderten Verhältnissen auch die Anrechnung des Lehrlingseinkommens neu festzulegen sei. Angesichts der angespannten finan- ziellen Verhältnisse sei es in deutlich höherem Umfang anzurechnen (act. A.4, Rz. 20).
E. 6.6.3 Im Grundsatz sind alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Ver- hältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Den unter- schiedlichen Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungsbedürfnissen der Kinder darf Rechnung getragen werden. Ungleiche Unterhaltsbeiträge sind somit nicht von vorneherein ausgeschlossen, bedürfen aber einer besonderen Rechtfertigung. Es besteht mithin kein Anspruch auf absolute Gleichbehandlung (BGE 137 III 59 E. 4.2, 126 III 353 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 5A_689/2023 vom 19. August 2024 E. 5.3.2). Da die Vorinstanz bei beiden älteren Töchtern von demselben prozentu- alen Anteil des jeweiligen Lehrlingseinkommens ausging, behandelte sie diese grundsätzlich gleich. Dass ihnen aufgrund der unterschiedlich hohen Lehrlingslöhne
24 / 34 unterschiedlich hohe Beträge verbleiben, stellt keine unsachgemässe Ungleichbe- handlung dar. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt nicht, dass allen Kindern nach der Anrechnung derselbe Betrag zur Verfügung steht. Andernfalls müsste das Kind mit dem höheren Lehrlingseinkommen einen überproportionalen Beitrag leis- ten und würde damit faktisch nicht nur seinen eigenen Unterhalt, sondern teilweise auch denjenigen seiner Geschwister mitfinanzieren. Die Unterhaltspflicht trifft je- doch primär die Eltern und nicht die Geschwister untereinander. Indem die Vorin- stanz sich auf die Gleichbehandlung der Schwestern bezog, liegt sodann eine aus- reichende Begründung des vorinstanzlichen Entscheids vor, weshalb entgegen dem Berufungskläger (vgl. act. A.1 Rz. 43) im Übrigen keine Verletzung des recht- lichen Gehörs durch die Vorinstanz vorliegt. Auch unter Berücksichtigung der ge- samten finanziellen Verhältnisse rechtfertigt sich keine stärkere Beteiligung von D._____ am eigenen Unterhalt. Mit der Aufnahme einer Berufslehre ist regelmässig ein zusätzlicher Aufwand verbunden, insbesondere für den Arbeitsweg beziehungs- weise den Weg zur Ausbildungsstätte, für Verpflegung, Arbeitsmaterial und Berufs- kleidung. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend vorbringt, wurden diese Kosten von der Vorinstanz im Bedarf der beiden älteren Töchter nicht ausgewiesen (vgl. auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 63 vom 12. Mai 2026 E 8.3). Vor diesem Hintergrund stehen C._____ und D._____ im Ergebnis nicht in einem angesichts ihrer objektiven Bedürfnisse (Ausbildungsaufwand) unangemes- senen Ausmass mehr Mittel zur Verfügung als dem Vater oder den jüngeren Ge- schwistern. Die Anrechnung eines Drittels des Lehrlingseinkommens von D._____ ist daher so zu belassen.
E. 6.6.4 Die Erhöhung der Kinder- und Ausbildungszulagen ab Januar 2026 auf CHF 240.00 bzw. CHF 290.00 (Art. 1 Abs. 1 Ausführungsbestimmungen zum Ge- setz über die Familienzulagen, ABzKFZG [BR 548.120]) ist von Amtes wegen zu berücksichtigen und führt zur Bildung einer neuen Phase ab dem genannten Zeit- punkt.
E. 6.7 Bedarf der Kinder
E. 6.7.1 Die Vorinstanz rechnete D._____ und E._____ eine Prämienverbilligung von je CHF 41.00 an (act. B.1 E. 7.5). Der Berufungskläger rügt, sie würden gemäss Steuernachweis der ÖKK 2024 je CHF 104.55 erhalten (act. A.1, Rz. 45 f.). Die Be- rufungsbeklagte wendet ein, die Höhe der Prämienverbilligung habe nichts mit den nicht an die Steuern anrechenbaren Beträgen gemäss Steuerausweis der Kranken- kasse zu tun (act. A.3, Rz. 19). Es trifft zu, dass die Prämienverbilligung von D._____ und E._____ gemäss Steuernachweis 2024 der ÖKK je CHF 104.55 be- trug (RG-act. III.18). Im 2025 betrug die Prämienverbilligung je CHF 68.05 (RG-
25 / 34 act. II.53 [Proz. Nr. 115-2023-25]). Dieser Betrag ist zu berücksichtigen. Für C._____ rechnete die Vorinstanz wie bei der Berufungsbeklagten (vgl. E. 6.5.5) die auf zwölf anstatt acht Monate verteilte Prämienverbilligung an, was auf CHF 211.00 zu korrigieren ist (CHF 1'685.00/8, RG-act. II.52 [Proz. Nr. 115-2023-25]). Derselbe Betrag ist ab Volljährigkeit auch D._____ anzurechnen.
E. 6.7.2 Wie mit Bezug auf den Bedarf der Berufungsbeklagten verlangt der Beru- fungskläger die Berücksichtigung des Konkubinats auch bei den Wohnkosten der Kinder (act. A.1, Rz. 47). Diesbezüglich wird auf E. 6.5.4 verwiesen.
E. 6.7.3 Die Tochter D._____ wird am 6. Juli 2027 volljährig. Ermessensweise und mit Blick auf das potenzielle Andauern des Ehescheidungsverfahrens bis zu diesem Zeitpunkt ist von Amtes wegen eine neue Phase zu bilden. Bei den Positionen Kran- kenkassenprämien KVG und VVG sowie Prämienverbilligung sind ihr dieselben Be- träge wie der älteren Schwester anzurechnen. Es sind ihr weder ein Anteil an den Steuern der Berufungsbeklagten noch eigene Steuern anzurechnen. Der Anspruch auf Überschussbeteiligung entfällt.
E. 6.8 Überschussverteilung
E. 6.8.1 Die Vorinstanz verteilte den Überschuss des Berufungsklägers auf den Be- rufungskläger und die drei minderjährigen Kinder (D._____, E._____ und G._____) und plafonierte ihn auf je CHF 600.00 (act. B.1 E. 7.6). Der Berufungskläger rügt, das Vorgehen der Vorinstanz finde keine Stütze im Gesetz oder der Trennungsver- einbarung. In der Trennungsvereinbarung sei kein Ehegattenunterhalt vereinbart worden, der Kindesunterhalt jedoch (trotzdem) durch sieben Köpfe (Eltern und drei minderjährige Kinder [C._____, D._____ und E._____]) geteilt und der rechnerische Anteil der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger zugewiesen worden. Der – bei korrekter Berechnung ohnehin erst ab 1. November 2025 entstehende – Über- schuss sei daher zwingend auf sieben Köpfe zu verteilen, wobei dem Berufungsklä- ger 4/7 zuzuteilen seien (act. A.1, Rz. 50 ff.). Die Berufungsbeklagte hält dem ent- gegen, es habe keine Vereinbarung dahingehend gegeben, dass dem Berufungs- kläger ein grösserer Überschussanteil zustehen solle; der eigentlich ihr zustehende Anteil sei ihm bloss faktisch zugefallen, da sie auf einen Ehegattenunterhalt verzich- tet habe. Ausserdem verlange der Berufungskläger damit eine doppelte Begünsti- gung, da er auch noch ehelichen Unterhalt von ihr fordere (act. A.3, Rz. 21 ff.).
E. 6.8.2 Im Rahmen der zweistufig-konkreten Methode ist ein Familienüberschuss zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Dies bedeutet, dass einem Elternteil ("grosser
26 / 34 Kopf") ein doppelt so hoher Überschussanteil zuzuweisen ist wie einem Kind ("klei- ner Kopf") (BGE 149 III 441 E. 2.4). Volljährige Kinder partizipieren grundsätzlich nicht am Überschuss (BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine; Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2). Bei verheirateten Eltern erfolgt der Ein- bezug aller Familienmitglieder in die Berechnung bzw. die Berücksichtigung zweier "grosser Köpfe" zufolge des parallel festzusetzenden (nach-)ehelichen Unterhalts. Bei unverheirateten Eltern ist nicht der Familienüberschuss zu verteilen, sondern nur der Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils und nur auf ihn und das Kind als zu zählende "Köpfe". Weder ist der Überschuss des am Unterhaltsverhält- nis nicht beteiligten Elternteils miteinzubeziehen noch ist dieser als grosser Kopf mitzuzählen (kein virtueller Überschussanteil; BGE 149 III 441 E. 2.7; Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 85 vom 22. Dezember 2021 E. 2.9.2; Ur- teil des Obergerichts Aargau ZVE.2023.53 vom 25. Juli 2024 E. 8.5.1.1 in fine). Verzichtet ein Elternteil auf das Geltendmachen von (nach-)ehelichem Unterhalt und ist insofern nicht am Unterhaltsverhältnis beteiligt, ist er in die Überschussver- teilung analog einem unverheirateten Elternteil nicht einzubeziehen (Urteil des Kan- tonsgerichts von Graubünden ZR1 24 179 / 186 vom 11. Dezember 2025 E. 4.10; ZR1 23 137 vom 2. Oktober 2025 E. 10.2). Vor dem Hintergrund dieser Ausführun- gen erfolgte die Überschussverteilung der Vorinstanz an sich korrekt. Dem Beru- fungskläger ist jedoch Recht zu geben, dass die Überschussverteilung von derjeni- gen in der Trennungsvereinbarung abweicht. Das Abänderungsverfahren bezweckt keine Rechtskorrektur, sondern bloss die Anpassung an veränderte Verhältnisse. Auch wenn der Eheschutzentscheid rechtsfehlerhaft ist und dies in einem Rechts- mittelverfahren erfolgreich hätte gerügt werden können, besteht nach Eintritt der Rechtskraft keine Möglichkeit mehr, dies mittels Abänderungsverfahren nachzuho- len. Das Abänderungsverfahren ist weder ein Wiedererwägungs- noch ein Revisi- onsverfahren, weshalb sich die Neufestsetzung an den im ursprünglichen Entscheid getroffenen Wertungen zu orientieren hat (vgl. E. 2.2; Urteil des Obergerichts Zürich LE220002 vom 14. Juni 2022 E. III.B.3). Vorliegend wurde im Eheschutzentscheid bzw. in der Trennungsvereinbarung den Kindern vom Überschuss ein Siebtel zuge- wiesen, obwohl kein Ehegattenunterhalt vereinbart worden war und in einem sol- chen Fall der Überschuss nur unter den am Unterhaltsverhältnis Beteiligten – da- mals der Berufungskläger und die gemeinsamen minderjährigen Kinder – zu vertei- len gewesen wäre. Dass es sich bei dem zweiten, im Ergebnis dem Berufungskläger zugewiesenen "grossen Kopf" um die einbezogene Berufungsbeklagte handelte, stellt diese aber selbst nicht in Frage. Entsprechend ist der Überschuss im Abände- rungsverfahren analog zu verteilen, so dass in den ersten zwei Phasen ein Siebtel auf die Kinder entfällt (Berufungskläger 4/7; D._____, E._____ und G._____ je 1/7)
27 / 34 und in der dritten Phase ein Sechstel (Berufungskläger 4/6; E._____ und G._____ je 1/6).
E. 6.8.3 In den ersten zwei Phasen führt dies zu tieferen Überschussanteilen der Kin- der; in der letzten Phase bleibt es bei der vorinstanzlichen Plafonierung auf CHF 600.00, die von keiner Seite beanstandet wurde.
E. 6.9 Tragung des Unterhalts
E. 6.9.1 Die Vorinstanz ging von der Tragung des Barunterhalts durch den Berufungs- kläger aus (act. B.1 E. 7.7). Der Berufungskläger verlangt unter Hinweis auf die neu- ere bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die Berufungsbeklagte aufgrund ihrer deutlich höheren Leistungsfähigkeit neben dem Naturalunterhalt auch einen Beitrag an den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder zu leisten habe (act. A.1, Rz. 49). Die Berufungsbeklagte führt hierzu nichts aus (act. A.3).
E. 6.9.2 Grundsätzlich erbringt der betreuende Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag in der Form von Naturalunterhalt, während der andere Elternteil für den Bar- und Be- treuungsunterhalt aufkommt. Eine Abweichung von diesem Grundsatz setzt, wie vom Berufungskläger selbst erwähnt, eine deutlich höhere Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils voraus (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 5 vom 5. Juni 2025 E. 7.11.4 m.w.H.). Eine solche ist vorliegend angesichts des Verhältnisses der Überschüsse nicht gegeben. Die Berufungsbeklagte hat sich daher bis zur Volljährigkeit nicht am Unterhalt der Kinder D._____ und E._____ zu beteiligen. Für die Tragung des Barunterhalts ab Volljäh- rigkeit gelten andere Grundsätze. Naturalunterhalt wird nicht mehr berücksichtigt. Selbst wenn tatsächlich noch gewisse Unterstützungsleistungen in natura erbracht werden, konzentriert sich die Pflicht, ein volljähriges Kind zu unterstützen, auf einen finanziellen Beitrag an den Lebensunterhalt, wozu beide Elternteile im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gleicher Weise verpflichtet sind. Massgebend für die Tragung ist entsprechend das Verhältnis der elterlichen Leistungsfähigkeit in jenem Zeitpunkt, wobei der Unterhalt, soweit zumutbar, vom Kind selbst zu tragen ist (Art. 277 Abs. 2 ZGB; BGE 147 III 265 E. 7.3 und 8.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.2). Dieser Punkt ist von Amtes wegen zu korrigieren und der Unterhalt der volljährigen Töchter nach Massgabe ihrer Leis- tungsfähigkeit auf beide Elternteile zu verteilen. Die eigene Leistungsfähigkeit der volljährigen Töchter ist bereits im Rahmen der Einkommensanrechnung berücksich- tigt (vgl. E. 6.6).
28 / 34
E. 6.10 Phase 1 (1. Juni 2025 bis 31. Dezember 2025) Name A._____ B._____ C._____ D._____ E._____ G._____ F._____ Beziehung Vater Mutter vollj. Tochter minderjährige Kinder jüngste Tochter Geburtstag _____06 _____09 _____11 _____25 Pensum 100% 80% 100% 100% 40% Einkommen 7’956 3’650 420 360 2’198 Kinder-/Ausbildungszula- gen 280 280 230 230 Total 7’956 3’650 700 640 230 230 2’198 Grundbetrag 850 1’350 600 600 600 400 850 Wohnkosten 204 816 408 408 408 102 204 Krankenkassenprämien KVG und VVG 572 438 402 93 93 108 423 abzgl. Prämienverbilli- gung 0 -285 -211 -68 -68 -14 -318 Gesundheitskosten 93 118 35 94 37 71 Arbeitsweg 48 betreibungsrechtliches Existenzminimum 1’719 2’437 1’234 1’127 1’070 596 1’278 Laufende Steuern 65 29 0 9 9 20 Kommunikationspau- schale 50 100 30 30 30 50 Versicherungspauschale 25 50 25 Krankenkassenprämien VVG 58 50 familienrechtliches Exis- tenzminimum 1’859 2’616 1’264 1’224 1’159 596 1’373 Differenz Einkommen und Bedarf 6’097 1’034 -564 -584 -929 -366 825 nach Abzug der minder- jährigen Kinder 4’218 1’034 in Prozent 80 20 % Verteilung Volljährigen- unterhalt C._____ -453 -111 564 nach Abzug Volljährigen- unterhalt 3’765 923 Verteilung Überschuss Vater auf minderjährige Kinder 4:1:1:1 2’151 0 538 538 538 Bedarf 1’264 1’224 1’159 596 Überschussanteil 0 538 538 538 abzgl. eigenes Einkom- men -700 -640 -230 -230 Barunterhalt 564 1’122 1’467 904 Eheschutz 645 1’241 1’137 Differenz zu Eheschutz -81 -119 330 Wesentlichkeit in % -12.52 -9.62 28.99 %
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E. 6.11 Phase 2 (1. Januar 2026 bis 30. Juni 2027) Name A._____ B._____ C._____ D._____ E._____ G._____ F._____ Beziehung Vater Mutter vollj. Tochter minderjährige Kinder jüngste Tochter Geburtstag _____06 _____09 _____11 _____25 Pensum 100% 80% 100% 100% 40% Einkommen 7’956 3’650 420 360 2’198 Kinder-/Ausbildungszula- gen 290 290 240 240 Total 7’956 3’650 710 650 240 240 2’198 Grundbetrag 850 1’350 600 600 600 400 850 Wohnkosten 204 816 408 408 408 102 204 Krankenkassenprämien KVG und VVG 572 438 402 93 93 108 423 abzgl. Prämienverbilli- gung 0 -285 -211 -68 -68 -14 -318 Gesundheitskosten 93 118 35 94 37 71 Arbeitsweg 48 betreibungsrechtliches Existenzminimum 1’719 2’437 1’234 1’127 1’070 596 1’278 Laufende Steuern 65 29 0 9 9 20 Kommunikationspau- schale 50 100 30 30 30 50 Versicherungspauschale 25 50 25 Krankenkassenprämien VVG 58 50 familienrechtliches Exis- tenzminimum 1’859 2’616 1’264 1’224 1’159 596 1’373 Differenz Einkommen und Bedarf 6’097 1’034 -554 -574 -919 -356 825 nach Abzug der minder- jährigen Kinder 4’248 1’034 in Prozent 80 20 % Verteilung Volljährigen- unterhalt C._____ -446 -109 554 nach Abzug Volljährigen- unterhalt 3’802 926 Verteilung Überschuss Vater auf minderjährige Kinder 4:1:1:1 2’173 0 543 543 543 Bedarf 1’264 1’224 1’159 596 Überschussanteil 0 543 543 543 abzgl. eigenes Einkom- men -710 -650 -240 -240 Barunterhalt 554 1’117 1’462 899 Eheschutz 645 1’241 1’137 Differenz zu Eheschutz -91 -124 325 Wesentlichkeit in % -14.07 -9.99 28.58 %
30 / 34
E. 6.12 Phase 3 (ab 1. Juli 2027) Name A._____ B._____ C._____ D._____ E._____ G._____ F._____ Beziehung Vater Mutter volljährige Kinder minder- jähriger Sohn jüngste Tochter Geburtstag _____06 _____09 _____11 _____25 Pensum 100% 80% 100% 100% 40% Einkommen 7’956 3’650 420 360 2’198 Kinder-/Ausbildungszulagen 290 290 240 240 Total 7’956 3’650 710 650 240 240 2’198 Grundbetrag 850 1’350 600 600 600 400 850 Wohnkosten 204 816 408 408 408 102 204 Krankenkassenprämien KVG und VVG 572 438 402 402 93 108 423 abzgl. Prämienverbilligung 0 -285 -211 -211 -68 -14 -318 Gesundheitskosten 93 118 35 94 37 71 Arbeitsweg 48 betreibungsrechtliches Existenzminimum 1’719 2’437 1’234 1’293 1’070 596 1’278 Laufende Steuern 65 29 0 0 9 20 Kommunikationspauschale 50 100 30 30 30 50 Versicherungspauschale 25 50 25 Krankenkassenprämien VVG 0 50 familienrechtliches Exis- tenzminimum 1’859 2’616 1’264 1’323 1’159 596 1’373 Differenz Einkommen und Bedarf 6’097 1’034 -554 -673 -919 -356 825 nach Abzug der minderjäh- rigen Kinder 4’822 1’034 in Prozent 82 18 % Verteilung Volljährigenun- terhalt C._____ -456 -98 554 Verteilung Volljährigenun- terhalt D._____ -554 -119 673 nach Abzug Volljährigenun- terhalt 3’811 818 Verteilung Überschuss Va- ter auf Minderjährige 4:1:1 (vor Plafonierung) 2’541 0 0 635 635 Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum) 1’264 1’323 1’159 596 Überschussanteil (plafo- niert) 0 0 600 600 abzgl. eigenes Einkommen -710 -650 -240 -240 Barunterhalt 554 673 1’519 956 Eheschutz 645 1’241 1’137 Differenz zu Eheschutz -91 -568 382 Wesentlichkeit in % -14.07 -45.78 33.58 %
31 / 34
E. 7 Vergleich der Unterhaltsbeiträge
E. 7.1 Da bei der Aktualisierung verschiedener Parameter diese sich gegenseitig aufheben können, ist in einem letzten Schritt zu prüfen, ob effektiv andere Unter- haltsbeiträge resultieren und ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den in- volvierten Personen resultiert. Die ursprünglichen sind den angepassten Unterhalts- beiträgen gegenüberzustellen und es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu be- urteilen, ob die Abweichung ein Mass annimmt, das eine Abänderung rechtfertigt. Es hat mithin, im Sinne einer ungeschriebenen Abänderungsvoraussetzung, eine Abwägung der Interessen jedes Elternteils und des Kindes bzw. der Kinder zu er- folgen. Für eine Abänderung muss zwischen den aktualisierten und den bisherigen Unterhaltsbeiträgen eine erhebliche bzw. wesentliche Differenz bestehen (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 5A_762/2020 vom 9. Februar 2021 E. 5 in fine, 5A_190/2020 vom 30. April 2021 E. 3, 5A_230/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.1; LGVE 2023 II Nr. 1 E. 4.4.1; STAUB, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, Rz. 409 ff. m.w.H.; vgl. auch act. B.1 E. 8 u. vorstehende E. 2.2).
E. 7.2 Der Berufungskläger rügt, es seien nur die Unterhaltsbeiträge für E._____ und D._____, nicht auch die an die volljährige Tochter C._____, für den Vergleich heranzuziehen. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze Recht (act. A.1, Rz. 60).
E. 7.3 Die Vorinstanz berücksichtigte im Vergleich der neuen und bisherigen Unter- haltsbeiträge nicht den neu errechneten Unterhaltsbeitrag an die volljährige Toch- ter, sondern den bisherigen von CHF 645.00, sodass sich ihr Einbezug neutral aus- wirkte. Die Rüge des Berufungsklägers vermag daher die Argumentation der Vor- instanz, wonach die neuen Unterhaltsbeiträge insgesamt höher und nicht tiefer als die bisherigen seien, nicht in Frage zu stellen. Fraglich ist jedoch, ob beim Vergleich der neuen und bisherigen Unterhaltsbeiträge auf das jeweilige Gesamttotal abzu- stellen ist, wie dies die Vorinstanz getan hat. Damit wird ausgeblendet, dass sich die einzelnen Unterhaltsbeiträge unterschiedlich entwickelt haben und eine Er- höhung des einen Unterhaltsbeitrags eine Reduktion des anderen rechnerisch kom- pensieren kann. Dies war vorliegend der Fall, waren neben dem neutral berücksich- tigten Unterhaltsbeitrag für die volljährige C._____ derjenige für D._____ marginal tiefer (CHF 1'211.00 statt CHF 1'241.00) und derjenige von E._____ deutlich höher (CHF 1'556.00 statt CHF 1'137.00). Dasselbe Bild ergibt sich nach der obergericht- lichen Berechnung besonders anschaulich in der letzten Phase: dort beträgt der Unterhalt von D._____ 46 % weniger als im Eheschutzentscheid, derjenige von E._____ hingegen 31 % mehr, insgesamt (unter Einbezug von C._____) beträgt die Reduktion bloss 10 %. Die Unterhaltsansprüche stehen den Kindern indes nicht zur gesamten Hand zu, weshalb eine "kompensatorische" Gesamtbetrachtung, wonach
32 / 34 dem Haushalt der Berufungsbeklagten insgesamt genügend Mittel zuflössen, nicht überzeugt. Es ist vielmehr bereits bei wesentlicher Veränderung des Unterhaltsan- spruches eines der Kinder eine Abänderung (für alle Kinder und beteiligten Unter- haltspflichtigen) vorzunehmen. Dass diesfalls möglicherweise höhere Unterhalts- beiträge als im abzuändernden Entscheid resultieren, ist vom Abänderungskläger hinzunehmen. Auch im Abänderungsverfahren gilt kein Verschlechterungsverbot und keine entsprechende Hinweispflicht des Gerichts. Aufgrund der Offizialmaxime können trotz mit Abänderungsklage beantragter Reduktion auch höhere Unterhalts- beiträge festgelegt werden (vgl. E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom
28. März 2023 E. 3). Vorliegend verändert sich der Unterhaltsanspruch von E._____ in allen Phasen gegenüber demjenigen aus dem Eheschutzentscheid um 28-33 %. Die Wesentlichkeit der veränderten Verhältnisse ist daher zu bejahen.
E. 8 Kostenbeschwerde; Parteientschädigung
E. 8.1 Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe die Parteientschädigung der Berufungsbeklagten willkürlich bemessen, indem sie deren anwaltlichen Aufwand ohne Begründung gleich hoch wie denjenigen des Berufungsklägers festgesetzt habe. Angesichts des deutlich geringeren Umfangs der von der Berufungsbeklagten eingereichten Rechtsschriften (25 gegenüber 35 Seiten) sei von einem entspre- chend geringeren Arbeitsaufwand auszugehen. Der geltend gemachte Aufwand sei daher übersetzt und auf 18 Stunden zu kürzen (act. A.1 Rz. 65). Im Übrigen erhebt der Berufungskläger keine selbständigen Rügen gegen den vorinstanzlichen Kos- tenentscheid, sondern verlangt lediglich dessen Anpassung für den Fall eines ab- weichenden Berufungsentscheids (act. A.1, Rz. 63 f.; siehe E. 9).
E. 8.2 Bei der Bemessung der Parteientschädigung verfügt die Vorinstanz über ei- nen erheblichen Ermessensspielraum. Der Umfang der Rechtsschriften bildet ledig- lich einen Anhaltspunkt für den anwaltlichen Aufwand. Gerade wenn die entschei- denden Fragen angesprochen und behandelt werden, ist der Aufwand für eine kurze und konzise Rechtsschrift möglicherweise grösser als bei weitschweifiger und red- undanter Begründung. Aus dem Umfang der Seitenzahlen ergibt sich für den erfor- derlichen Aufwand daher nichts (Urteil des Bundesgerichts 4A_479/2018 vom
26. Februar 2019 E. 2.1.5). Dieser hängt auch von der Komplexität der Streitsache, den Akten sowie den erforderlichen rechtlichen Abklärungen ab. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen daher nicht willkürlich ausgeübt, indem sie den anwaltlichen Aufwand der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten auf 25 Stunden geschätzt bzw. nicht gestützt auf kürzere Rechtsschriften tiefer als denjenigen des Berufungsklägers an- gesetzt hat.
33 / 34
E. 8.3 Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens erweist sich der vorin- stanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid weiterhin als angemessen.
E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 9.1 Gerichtskosten und Parteientschädigungen werden grundsätzlich der unter- liegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig ob- siegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen vertei- len (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 9.2 Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist auf CHF 3'000.00 festzu- setzen (Art. 11 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]). Sie ist dem Verfahrensausgang entspre- chend (vgl. nachfolgend E. 9.3) vollständig dem Berufungskläger aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 (act. D.2) zu ver- rechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
E. 9.3 Zwar wird die Berufung und das Gesuch um Abänderung teilweise formell gutgeheissen, materiell unterliegt der Berufungskläger jedoch vollständig, da sich seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den beiden betroffenen Kindern insgesamt nicht reduziert. Entsprechend ist der Berufungskläger zu verpflichten, der Beru- fungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Rita Marugg, reichte keine Honorarnote ein. Festgelegt nach Ermessen und ausgehend von einem für die Berufung angemes- senen anwaltlichen Aufwand von 15 Stunden und dem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (Art. 3 Abs. 1 HV; RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 118 N. 16; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 53 vom 4. Februar 2022 E. 3.4) resultiert ein Honorar von CHF 4'008.00 (inkl. Spesenpauschale und MWST). Der Berufungskläger ist zu verpflichten, der Berufungsbeklagten diesen Betrag als Parteientschädigung zu bezahlen.
34 / 34 Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird betreffend den vorsorgliche Ehegattenunterhalt abgewie- sen und Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids hinsichtlich des vor- sorglichen Ehegattenunterhalts bestätigt. 2. Die Berufung wird betreffend den Kindesunterhalt gutgeheissen, Dispositiv- ziffer 1 des angefochtenen Entscheids hinsichtlich des Kindesunterhalts auf- gehoben und das Gesuch von A._____ um Abänderung der Kinderunterhalt- beiträge gutgeheissen. Dispositivziffer 5 des Entscheids des Regionalge- richts Imboden vom 17. August 2023 betreffend Erlass von Eheschutzmass- nahmen (Proz. Nr. 135-2023-159) wird wie folgt abgeändert. 3. A._____ wird vorsorglich verpflichtet, an den Barunterhalt von D._____ und E._____ folgende monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich der gesetzlichen und/oder vertragli- chen Kinderzulagen zu bezahlen:
a. Phase I: ab 01.06.2025 bis 31.12.2025 - D._____ CHF 1'122.00 - E._____ CHF 1'467.00
b. Phase II: ab 01.01.2026 bis 30.06.2027 - D._____ CHF 1'117.00 - E._____ CHF 1'462.00
c. Phase III: ab 01.07.2027 für die Dauer des Scheidungsverfahrens - D._____ CHF 554.00 - E._____ CHF 1'519.00 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 werden A._____ auf- erlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. 5. Die A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Par- teientschädigung von CHF 4'008.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [[Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 13. August 2026 mitgeteilt am 14. August 2026 Referenz ZR1 25 163 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitz Bazzell, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Andri Bieger gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg Gegenstand Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abänderung von Eheschutz- massnahmen) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelgericht in Zivilsachen, vom 2. September 2025, mitgeteilt am 6. November 2025 (Proz. Nr. 135-2025-168)
2 / 34 Sachverhalt A. A._____ und B._____ sind die verheirateten Eltern der drei Kinder C._____, geboren am _____ 2006, D._____, geboren am _____ 2009, und E._____, geboren am _____ 2011. F._____ ist die neue Partnerin von A._____ und G._____ ihre ge- meinsame Tochter, geboren am _____ 2025. H._____ ist der neue Partner von B._____. B. Das Regionalgericht Imboden erliess am 17. August 2023 einen Eheschut- zentscheid, mit dem die Trennungsvereinbarung der Parteien vom 17. August 2023 genehmigt wurde (Proz. Nr. 135-2023-159). Darin verpflichtete sich A._____ für die Dauer des Getrenntlebens zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die drei gemein- samen Kinder (CHF 645.00 für C._____, CHF 1'241.00 für D._____, CHF 1'137.00 für E._____). Zudem verzichteten die Ehegatten auf Ehegattenunterhalt. Gleichen- tags wurde das Scheidungsverfahren anhängig gemacht (Proz. Nr. 135-2023-232 und 115-2023-25). C. A._____ ersuchte am 13. Mai 2025 um Abänderung des Eheschutzent- scheids vom 17. August 2023 betreffend den Kindesunterhalt und den (Verzicht auf) ehelichen Unterhalt. D. Das Regionalgericht Imboden entschied über dieses Gesuch am 2. Septem- ber 2025, begründet mitgeteilt am 6. November 2025, wie folgt: 1. Das Gesuch von A._____ um Abänderung der in Dispositivziffer 5 des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 17. August 2023, mitge- teilt am 8. September 2023, betreffend Erlass von Eheschutzmassnah- men (Proz. Nr. 135-2023-159) festgelegten Kinderunterhaltbeiträge so- wie um Festsetzung von Ehegattenunterhalt für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens wird abgewiesen. 2. [Abweisung des Antrags von B._____ auf Bezahlung von Steuerrech- nungen]. 3.a) Die Gerichtskosten für den begründeten Entscheid in Höhe von CHF 2'500.00 (Entscheidgebühr) gehen zu 9/10 zu Lasten von A._____ und zu 1/10 zu Lasten von B._____.
b) Der auf A._____ entfallende Anteil von CHF 2'250.00 wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. Der Fehl- betrag in Höhe von CHF 1'500.00 wird ihm nach Rechtskraft des Ent- scheids in Rechnung gestellt. Der auf B._____ entfallende Anteil von CHF 250.00 wird ihr nach Rechtskraft des Entscheids in Rechnung ge- stellt.
3 / 34
c) Die angemessene Parteientschädigung für Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg wird auf insgesamt CHF 7'237.30 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) festgelegt.
d) A._____ hat B._____ unter Beachtung der Methode der Bruchteilsver- rechnung (9/10-1/10=8/10) eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'789.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), entspricht 8/10 von CHF 7'237.30, zu bezahlen. 4.a) [Rechtsmittelbelehrung]
b) [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid] 5. [Mitteilungen] E. A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) erhob gegen diesen Entscheid am
8. Dezember 2025 Berufung mit den folgenden Anträgen: 1. Es seien die Dispositiv Ziffern 1., 3. a) bis d) des Entscheids des Regi- onalgerichtes Imboden vom 2. September 2025 (Proz. Nr. 135-2025-
168) betr. Abänderung Eheschutzentscheid vollumfänglich aufzuheben. 2. In Abänderung von Dispositivziffer 5 des Entscheids des Regionalge- richts Imboden betreffend Eheschutz vom
17. August 2023 (Proz. Nr. 135-2023-159) sei der Berufungskläger zu verpflichten, ab Einreichung des Abänderungsgesuches am 13. Mai 2025 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich pränumerando auf den ers- ten eines jeden Monats Kinderunterhaltsbeträge wie folgt zu leisten (zzgl. Allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen): Ab Gesuchseinreichung bis am 31. Oktober 2025: • D._____: CHF 71.00 Barunterhalt; • E._____: CHF 733.00 Barunterhalt. Ab dem 1. November 2025: • D._____ CHF 212.00 (CHF 71.00 Barunterhalt und CHF 141.00 Überschussanteil); • E._____ CHF 874.00 (CHF 733.00 Barunterhalt und CHF 141.28 Überschussanteil). 3. In Abänderung von Dispositivziffer 5 des Entscheids des Regionalge- richts Imboden betreffend Eheschutz vom
17. August 2023 (Proz. Nr. 135-2023-159) sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, ab Einreichung des Abänderungsgesuches am 13. Mai 2025 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich pränumerando auf den ers- ten eines jeden Monats dem Berufungskläger nachfolgende Ehegatten- unterhaltsbeiträge zu bezahlen: • Ab Gesuchseinreichung bis am 31. Oktober 2025: CHF 664.00; • Ab dem 1. November 2025: CHF 382.00. 4. Der Berufungskläger sei für berechtigt zu erklären, die ihm zustehenden Ehegattenunterhaltsbeiträge gemäss Rechtsbegehren Nr. 3 mit seinen Unterhaltspflichten gegenüber den gemeinsamen Kindern D._____ und E._____ gemäss Rechtsbegehren Nr. 2 zu verrechnen.
4 / 34 5. Es seien die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, den Beru- fungskläger für das vorinstanzliche Verfahren mit einer Parteientschädi- gung von CHF 8'182.85 zu entschädigen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) für das Beru- fungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten. F. Der Berufungskläger reichte am 12. Januar 2026 weitere Unterlagen ein. G. Mit Berufungsantwort vom 14. Januar 2026 beantragte B._____ (nachfol- gend: Berufungsbeklagte) die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zulasten des Berufungsklägers. H. Der Berufungskläger reichte in der Folge eine freiwillige Replik vom 26. Ja- nuar 2026 ein und die Berufungsbeklagte dazu eine Duplik vom 10. Februar 2026, wozu der Berufungskläger wiederum am 23. Februar 2026 Stellung bezog. I. Der Berufungskläger reichte am 9. April 2026 weitere Unterlagen ein. Die Be- rufungsbeklagte bezog am 12. Mai 2026 dazu Stellung. Der Berufungskläger reichte seinerseits eine Stellungnahme vom 26. Mai 2026 ein. J. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Proz. Nr. 135-2025- 168), die Akten des ursprünglichen Verfahrens betreffend Erlass von Eheschutz- massnahmen (Proz. Nr. 135-2023-159), die Akten des Verfahrens betreffen Ehe- scheidung auf gemeinsames Begehren (Proz. Nr. 135-2023-232) und die Akten des Verfahrens betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen (Proz. Nr. 135-2023-25) wurden beigezogen. Sofern es sich nicht um die Akten des Berufungsverfahrens oder des vorinstanzlichen Verfahrens handelt, werden die Akten jeweils mit der Ver- fahrensnummer in eckiger Klammer zitiert. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b u. Abs. 2 sowie Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO; act. A.1). Auf die Berufung ist einzutreten. Die vorliegende Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer des Obergerichts (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht ent- scheidet über Berufungen gegen im summarischen Verfahren ergangene Ent- scheide in einzelrichterlicher Besetzung, sofern keine Partei einen Entscheid in Dreierbesetzung verlangt (Art. 7 Abs. 2 lit. a bis und Abs. 3 EGzZPO [BR 320.100]). Ein entsprechender Antrag wurde vorliegend nicht gestellt.
5 / 34 1.2. Mit Blick auf die anwendbaren Verfahrensmaximen wird auf den vorinstanz- lichen Entscheid verwiesen (act. B.1 E. 2). Sie gelten auch im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz. Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizial- maxime finden nicht bloss zugunsten des Kindes, sondern – etwa im Unterhalts- punkt – auch zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; 128 III 411 E. 3.2.1, in: Pra 2003 Nr. 5; Urteile des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 5.1; 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3; zur Frage der Bindung an die [Berufungs]anträge: Urteil des Bundesgerichts 5A_855/2021 vom 27. April 2022 E. 3.2.3). Das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius), demzufolge die Berufungsinstanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers abändern darf, gilt nicht (BGE 137 III 617 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2). So- weit neue Tatsachen und Beweismittel Kinderbelange betreffen, können sie im Be- rufungsverfahren bis zum Beginn der Urteilsberatung vorgebracht werden, weshalb die von den Parteien eingebrachten Noven ohne Weiteres zulässig sind (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). 1.3. Gegenstand der Berufung sind die Abänderung des Eheschutzentscheids betreffend den Kindesunterhalt und den (Verzicht auf) ehelichen Unterhalt (Dispo- sitivziffer 1) sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, na- mentlich die Höhe der Parteientschädigung der Rechtsvertreterin der Berufungsbe- klagten (Dispositivziffern 3.a-d). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Zunächst bildet die Frage der Abänderung der im Eheschutzverfahren fest- gelegten Unterhaltspflicht des Berufungsklägers für die Dauer des Ehescheidungs- verfahrens Gegenstand des Verfahrens. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung kommt Eheschutzmassnahmen eine beschränkte Rechtskraft zu. Einmal an- geordnete Massnahmen können daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 179 ZGB geändert werden. Nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens bleiben sie grundsätzlich wirksam, bis sie allenfalls durch eine vorsorgliche Massnahme des Scheidungsgerichts geändert oder aufgehoben werden (Art. 276 Abs. 2 ZPO) oder durch Endurteil über den Streitgegenstand der Eheschutzmassnahme entschieden wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2.2 ff. m.w.H. [nicht publ. in BGE 142 III 518]; ZOGG, «Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Fa- milienrecht, in: FamPra 2018 S. 61 ff. u. S. 78 ff.). Auch im Scheidungsverfahren ist eine Abänderung der vom Eheschutzrichter festgesetzten Unterhaltsbeiträge aber nur nach Massgabe von Art. 179 Abs. 1 ZGB zulässig (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO).
6 / 34 Eine Abänderung setzt demnach voraus, dass seit der Rechtskraft des Eheschut- zentscheids eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist, dass die tatsächlichen Feststellungen, die diesem zugrunde lagen, sich nachträglich als un- richtig erwiesen oder nicht wie vorhergesehen verwirklicht haben oder dass sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnah- mengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Für eine Abänderung kom- men im Unterhaltskontext sämtliche Umstände in Betracht, welche für die Berech- nung des Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sind, wie namentlich die Einkommens- oder Wohnsituation eines Ehegatten (BGE 143 III 617 E. 3.1; 141 III 376 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 5.3.1; ISEN- RING/KESSLER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 7. Aufl. 2022, Art. 179 N. 3 f.). 2.2. Liegt ein Abänderungsgrund vor, d.h. ist die sog. Interventionsschwelle er- reicht (vgl. zur dreistufigen Prüfung eines Abänderungsbegehrens act. B.1 E. 3), sind in einem zweiten Schritt sämtliche Parameter, die dem Ursprungsentscheid zugrunde lagen, zu aktualisieren, zumal nicht a priori feststeht, ob sich Änderungen allenfalls gegenseitig aufheben. Dies gilt unabhängig davon, ob diese sich derart verändert haben, dass sie ihrerseits Grund für die Abänderung des Unterhaltsbei- trags setzen könnten. Berechnungselemente, die sich nicht geändert haben, sind demgegenüber zu übernehmen. Das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen. In die- sem Sinne ist das Gericht im Abänderungsverfahren an die Wertungen des früheren Entscheides gebunden (Urteil des Bundesgerichts 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016 E. 4; Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 116 vom 3. Mai 2023 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des Obergerichts Zürich LY160007 vom 24. August 2016 E. 5.1; MAIER/VETTERLI, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 179 N. 3b; je m.w.H.). Zuletzt sind im Sinne einer Kontrolle die dem ersten Unterhaltsurteil zugrunde liegenden Verhältnisse (Einkommen und Bedarf der Parteien) den aktualisierten Verhältnissen gegenüberzustellen und ist aufgrund dieser Gegenüberstellung zu beurteilen, ob eine hinreichend bedeutende Veränderung der Verhältnisse gegeben ist, um eine Neuverteilung der Unterhalts- lasten zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_424/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.1.2; 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 5.3.1; Urteil des Kantonsge- richts von Graubünden ZK1 22 32 vom 15. November 2022 E. 2.1 u. 8.5; MAIER/VET- TERLI, a.a.O., Art. 179 N. 3b; je m.w.H.).
7 / 34 3. Vorinstanzlicher Entscheid und Rügen 3.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Geburt von G._____, der Tochter des Beru- fungsklägers und seiner neuen Partnerin F._____, am _____ 2025 als Abände- rungsgrund. Nach Aktualisierung der Unterhaltsberechnung verglich sie die Ergeb- nisse derselben mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Trennungsvereinbarung vom
17. August 2023 bzw. Eheschutzentscheid desselben Datums. Dabei zeigte sich, dass die aktualisierten Unterhaltsbeiträge der Kinder insgesamt höher waren als die bisherigen. Gestützt darauf schloss die Vorinstanz, dass das Kriterium der Wesent- lichkeit der Veränderung der Verhältnisse nicht erfüllt sei. Mit Bezug auf den Ehe- gattenunterhalt hielt sie fest, dass beide Parteien in der Trennungsvereinbarung ausdrücklich auf Ehegattenunterhalt verzichtet hätten und dieser Verzicht gericht- lich genehmigt worden sei. Sie wies das Gesuch des Berufungsklägers um Abän- derung des Eheschutzentscheids ab (act. B.1 E. 4 – 9). 3.2. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe eine wesentliche und dauer- hafte Veränderung der Verhältnisse zu Unrecht verneint. Neben der Geburt der Tochter G._____ liege mit dem aufgrund des Stallneubaus und der länger andau- ernden Krankheit und krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers stark gesunkenen Einkommen ein zusätzlicher Abänderungsgrund vor. Ferner wür- den bei korrekter Aktualisierung der Berechnungsparameter deutlich tiefere Unter- haltsbeiträge resultieren, womit die Erheblichkeitsschwelle für eine Abänderung deutlich übertroffen sei. In die Vergleichsrechnung seien sodann nur D._____ und E._____ und nicht auch die volljährige Tochter C._____ miteinzubeziehen. Mit Blick auf die Berechnungsparameter kritisiert er, sein Einkommen sei allein gestützt auf den Jahresabschluss 2024 zu bestimmen und weiter wegen krankheitsbedingter Mehrkosten (Anstellung einer Betriebshelferin) zu reduzieren. Ferner macht er höhere Gesundheitskosten geltend. Bei seiner Partnerin sei erst ab November 2025 ein Einkommen zu berücksichtigen und bis dahin ein Betreuungsunterhalt an G._____ geschuldet. Auf Seiten der Berufungsbeklagten verlangt er eine Reduktion des Bedarfs, da sie im Konkubinat lebe, sowie die Berücksichtigung einer höheren Prämienverbilligung. Bei den Kindern beanstandet der Berufungskläger insbeson- dere die Behandlung des Lehrlingslohns (höhere Anrechnung), die Bedarfspositio- nen (höhere IPV, tiefere Wohnkosten) und die Verteilung des Überschusses. Erst in der zweiten Phase resultiere bei ihm ein Überschuss und die Beteiligung der Kin- der daran sei wie in der Trennungsvereinbarung unter Einbezug aller Köpfe (inklu- sive Berufungsklägerin) zu berechnen. Zudem verlangt er eine Beteiligung der Be- rufungsbeklagten am Minderjährigenunterhalt und die Ausrichtung von ehelichem Unterhalt (act. A.1).
8 / 34 4. Zusätzliche Abänderungsgründe 4.1. Der Berufungskläger macht zusätzliche Abänderungsgründe geltend (act. A.1, Rz. 13). Die Berufungsbeklagte anerkennt, dass die Geburt eines Kindes grundsätzlich einen Abänderungsgrund darstellen kann. Der Stallneubau und die gesundheitlichen Beschwerden des Berufungsklägers bzw. seine Arbeitsunfähigkeit würden hingegen keine Abänderungsgründe darstellen. Der Stallneubau sei im Zeit- punkt des abzuändernden Eheschutzentscheides bereits abgeschlossen und nicht unvorhersehbar gewesen (act. A.3, Rz. 1 f.). Der Berufungskläger hält an den zu- sätzlichen Abänderungsgründen fest; sein Einkommensrückgang sei zu berücksich- tigen (act. A.4, Rz. 4). 4.2. Die Vorinstanz erkannte in der Geburt von G._____ einen Abänderungs- grund an, der zur Änderung der Unterhaltsbeiträge führen könne, nahm die Aktua- lisierung der Berechnungsparameter vor und kam zum Schluss, dass höhere Un- terhaltsbeiträge als gemäss Eheschutzentscheid resultieren würden, weshalb der Veränderung der Verhältnisse die Wesentlichkeit fehle. Die Abänderung scheiterte somit erst im Rahmen der Interessenabwägung bzw. der Bewertung des Ungleich- gewichts zwischen den Parteien (act. B.1 E. 4, 6 und 8). Selbst wenn der Stallneu- bau oder die Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers bzw. ein damit verbundener Einkommensrückgang für sich genommen als Abänderungsgründe zu qualifizieren wären, würde dies nichts daran ändern, dass die Interventionsschwelle anerkann- termassen erreicht und daher eine Aktualisierung der Berechnungsparameter vor- zunehmen ist. Auch im Berufungsverfahren (siehe E. 6.10-12) resultiert ein Barun- terhaltsanspruch von G._____ gegenüber dem Berufungskläger und damit eine neue familienrechtliche Verpflichtung, die einen Abänderungsgrund darstellen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Es kann daher offenbleiben, ob zusätzliche Abänderungsgründe vorliegen (vgl. BGE 137 III 604 E. 4.2). Um den behaupteten Einkommensrückgang (soweit gegeben) berücksich- tigen zu können, ist sodann wie erwähnt nicht erforderlich, dass er für sich allein den Tatbestand der Veränderung der Verhältnisse erfüllt (vgl. E. 2.2; Urteil des Bun- desgerichts 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.1 m.W.H.). Die Rügen des Berufungsklägers betreffend die zusätzlichen Abänderungsgründe gehen daher an der vorinstanzlichen Urteilsbegründung vorbei. Was die Rügen zur Schlusskontrolle bzw. den Vergleich der aktualisierten und der damaligen Verhältnisse betrifft, wird auf E. 7 verwiesen.
9 / 34 5. Ehelicher Unterhalt 5.1. Die Vorinstanz sprach unter Verweis auf den in der Trennungsvereinbarung (Ziffer 5.2) explizit erklärten Verzicht der Parteien auf Ehegattenunterhalt dem Be- rufungskläger keinen solchen zu (act. B.1 E. 8). 5.2. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz verkenne die Gesam- tumstände, unter welchen dieser Verzicht vereinbart worden sei. Die Parteien hätten keinen vollständigen Verzicht auf jegliche finanzielle Beteiligung am gegenseitigen Überschuss beabsichtigt, sondern vielmehr davon ausgehen dürfen, dass sich das damalige Verhältnis der Leistungsfähigkeit (Überschuss des Berufungsklägers von CHF 3’768.00 bei gleichzeitigem Manko der Berufungsbeklagten von CHF 58.00) nicht umkehren werde. Der Verzicht habe zudem dazu gedient, die finanzielle Be- lastung des Berufungsklägers zu reduzieren und ihn für seine Leistungen an den Familienunterhalt sowie für trennungsbedingte Nachteile im Zusammenhang mit dem Hof zu entschädigen. Angesichts der inzwischen erheblich verbesserten Leis- tungsfähigkeit der Berufungsbeklagten sei daher ein Überschussausgleich geboten (act. A.1, Rz. 54 ff.). Die Berufungsbeklagte bestreitet dies. Der damalige Verzicht habe keine entschädigende Zielsetzung gehabt. Mit dem gegenseitigen Verzicht auf Ehegattenunterhalt habe man signalisieren wollen, dass man, mit Ausnahme der finanziellen Kinderbelange, in Zukunft unterhaltstechnisch unabhängig voneinander sei. Zudem habe man Unsicherheiten, die sich hinsichtlich Ehegattenunterhalt hät- ten stellen können, vermeiden wollen und entsprechend die Formulierung gewählt, wonach "beide Parteien" auf Ehegattenunterhaltsbeiträge verzichten (act. A.3, Rz. 24 ff.). Der Berufungsbeklagte erklärt, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Be- rufungsbeklagte auf den ihr zustehenden Ehegattenunterhalt verzichtet hätte, wenn nicht als Entschädigung für den Berufungskläger (act. A.4, Rz. 23 f.). 5.3. Der genehmigte Verzicht auf eheliche Unterhaltsbeiträge ist nicht per se von einer Abänderung ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist eine Abänderung grundsätzlich dort, wo die Parteien sich bei Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung zur Bewältigung einer unsicheren Sachlage vergleichsweise auf den Sachverhalt verständigen, welcher der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen ist (sog. caput controversum). Diesfalls fehlt es an einer Referenzgrösse, an der die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte, weshalb veränderte Ver- hältnisse grundsätzlich zu verneinen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2023 vom 22. August 2024 E. 4.3.3 m.w.H.). Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, die aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen (Urteil des Bundesgerichts 5A_886/2024 vom 12. Mai 2025 E. 4 m.w.H.).
10 / 34 5.4. In der vor dem Regionalgericht am 17. August 2023 abgeschlossenen Ver- einbarung (RG-act. I./3 [Proz. Nr. 135-2023-159]) wurde nicht festgehalten, in wel- cher Höhe ein Anspruch auf ehelichen Unterhalt bestanden hätte bzw. worauf be- traglich verzichtet wird. Es wurde auch nicht festgehalten, dass nur die zum dama- ligen Zeitpunkt anspruchsberechtigte Seite einen Verzicht erkläre. Schliesslich wur- den auch keine Vorbehalte angebracht. Der Wortlaut der Vereinbarung, wonach beide Parteien auf persönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge verzichten, stützt somit die Auslegung der Berufungsbeklagten: Der Verzicht erfasste den Ehegattenunter- halt unabhängig davon, wem ein Anspruch zugestanden hätte und in welcher Höhe. Die vom Berufungskläger geltend gemachten Gesamtumstände, sinngemäss wo- nach der Verzicht unter der Bedingung stehe, dass sich die Leistungsfähigkeit der Parteien nicht umkehre und mit dem Ziel erklärt worden sei, den Berufungskläger zu entschädigen, finden keine Stütze in der Vereinbarung. Anderweitige Nachweise für diesen abweichenden subjektiven Parteiwillen, den glaubhaft zu machen dem Berufungskläger obliegt, bringt er nicht vor. Es bleibt daher beim objektiven Ausle- gungsergebnis, wonach die Parteien vorbehaltlos auf ihre Ansprüche auf ehelichen Unterhalt verzichteten. An diese Wertung ist das Abänderungsgericht gebunden. Auch wenn vorliegend die Abänderbarkeit der genehmigten Vereinbarung im Punkt ehelicher Unterhalt bejaht würde, wäre dem Begehren des Berufungsklägers auf Leistung von ehelichem Unterhalt kein Erfolg beschieden (siehe E. 6.10 ff.). Die Be- rufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 6. Kindesunterhalt; Aktualisierung der Unterhaltsberechnung 6.1. Einkommen des Berufungsklägers 6.1.1. Die Vorinstanz erwog, es sei im Einklang mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auf das Durchschnittseinkommen des Berufungsklägers in den Jahren 2022 bis 2024 abzustellen. Die von der Berufungsbeklagten als zu hoch monierten Abschreibungen seien nicht aufzurechnen. Sie seien auf den in der zweiten Hälfte des Jahres 2023 fertiggestellten Stallneubau bzw. den gestiegenen buchhalteri- schen Wert des Stalls zurückzuführen und angesichts des zulässigen Höchstsatzes gemäss Merkblatt "Landwirtschaft/Forstwirtschaft" der Eidgenössischen Steuerver- waltung gerechtfertigt. Entgegen der Annahme in der Trennungsvereinbarung habe der Berufungskläger nicht dauerhaft einen Betriebshelfer eingestellt, sondern nur für die Monate August und September 2025, wobei der Umfang des Einsatzes der eingestellten Betriebshelferin nicht belegt sei. Die im Zusammenhang mit der An- stellung einer Betriebshilfe vorgenommene Reduktion des Einkommens des Beru- fungsklägers rechtfertige sich daher nicht mehr. Ein Einkommen aus den Tätigkei- ten im Bauern- und Viehzuchtverein und als Alpmeister sei dem Berufungskläger
11 / 34 nicht anzurechnen, da er aufgrund der momentanen Arbeitsunfähigkeit diese Tätig- keiten nicht mehr ausüben könne (act. B.1 E. 7.1). 6.1.2. Der Berufungskläger macht geltend, ihm sei entgegen der Vorinstanz kein monatliches Nettoeinkommen von CHF 7'956.00, sondern maximal ein solches von CHF 4'543.00 anzurechnen. Es sei nur auf den Jahresabschluss 2024 abzustellen, da sich das Anlagevermögen und damit die Abschreibungen infolge des notwendi- gen Stallneubaus im 2023 erhöht hätten. Die daraus folgende dauerhafte Gewinn- reduktion sei zweifelsfrei nachgewiesen, weshalb sich der Beleg von sinkenden Er- trägen durch mehrere Jahresabschlüsse erübrige. Die Abschreibungen seien nicht aufzurechnen; die Berufungsbeklagte habe nicht nachgewiesen, dass diese zur Bil- dung von Ersparnissen führen würden. Ausserdem lägen sie wesentlich unter den steuerlich maximal zulässigen Abschreibungssätzen. Da er aufgrund des redimen- sionierten Stalls für sechs Milchkühe keinen Platz mehr habe, könne er sechs Käl- ber weniger pro Jahr verkaufen. Daraus ergebe sich eine weitere Einkommensre- duktion. Zudem reduziere sich sein Einkommen aufgrund der im März 2025 einge- tretenen 80-100%igen Arbeitsunfähigkeit, die trotz Entschädigung der Krankentag- geldversicherung zu einer Gewinneinbusse führe, da er höhere Ausgaben für die Anstellung einer Betriebshilfe habe. Die durch die Betriebshilfe erwirtschaftete Wert- schöpfung sei kleiner, was den Gewinn ebenfalls schmälere. Auch die Entschädi- gung für Helfende aus dem familiären Umfeld schmälere den Gewinn (act. A.1, Rz. 16 ff.). Ab Januar 2026 habe er einen Betriebshelfer dauerhaft, zu einem Brut- tomonatslohn von CHF 5'000.00, angestellt (act. A.2). 6.1.3. Die Berufungsbeklagte erklärt, die Begründung des Berufungsklägers, wo- nach aufgrund des Stallneubaus bzw. der buchhalterischen Abschreibungen keine Durchschnittsberechnung des Einkommens vorzunehmen sei, greife zu kurz. Es sei nicht von Bedeutung, was buchhalterisch und steuerrechtlich maximal zulässig sei, sondern was familienrechtlich angemessen sei, zumal es darum gehe, den Unter- halt der Kinder sicher zu stellen. Die Abschreibungen seien angesichts der begrenz- ten Dauer des Scheidungsverfahrens unangemessen hoch und zur Wahrung des Landwirtschaftsbetriebes nicht notwendig. Ausserdem würden diese bzw. die damit verbundene Einkommensreduktion nur auf dem Papier erfolgen. Allein gestützt auf die maximal zulässigen Abschreibungen, nicht aber aufgrund eines erheblichen Umsatzrückgangs, eine Reduktion des Unterhalts zu verlangen, sei nicht zu schüt- zen. Es seien nur die bisher üblichen Abschreibungen zu berücksichtigen und der darüber hinausgehende Betrag sei zum Reingewinn hinzuzurechnen, was zu einem monatlichen Einkommen von CHF 10'569.00 führe. Ausserdem sei bereits im Zeit-
12 / 34 punkt des Eheschutzentscheides voraussehbar gewesen, dass nach dem Stallneu- bau höhere Abschreibungen als bisher möglich sein würden, trotzdem sei dies nicht geltend gemacht worden. Die Geschäftsabschlüsse 2022 (EBT vom CHF 120'773.37) und 2024 (EBT von CHF 142'471.55) würden zeigen, dass der Umsatz gestiegen sei. Der tiefere Reingewinn im 2024 sei nicht auf einen Umsatz- rückgang wegen weniger Milchkühe zurückzuführen, sondern allein auf die Ab- schreibungen. Eine Einkommensverschlechterung könne bei Selbständigerwerben- den auch nur aufgrund eines Durchschnitts von drei Jahren nachgewiesen werden, was in einem Abänderungsverfahren erst recht gelten müsse. Der Berufungskläger habe bereits in der Vergangenheit Lehrlinge angestellt und entlöhnt, weshalb sich der Gewinn in diesem Zusammenhang nicht reduzieren werde. Die derzeitige Ar- beitsunfähigkeit des Berufungsklägers sei nicht dauerhaft, weshalb daraus bzw. den damit einhergehenden Mehrkosten wegen der Betriebshelferin auch kein wesentli- cher Gewinnrückgang resultiere (act. A.3, 3 ff.). 6.1.4. Der Berufungskläger erwidert, der Beizug einer Betriebshilfe sei durch die Verleihverträge vom 1. Oktober 2025 bis 19. Dezember 2025 sowie durch den un- befristeten Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2026 klar belegt. Die Berufungsbeklagte vermöge nicht dazulegen, weshalb in familienrechtlicher Hinsicht tiefere Abschrei- bungen als in anderen Rechtsgebieten zulässig sein sollten, der effektive Wertver- lust hänge weder von der Verfahrensart noch von den finanziellen Verhältnissen der Familie ab. Ausserdem seien die steuerlichen Höchstansätze eher tief angesetzt. Im Gegensatz zur Abänderung von Scheidungsurteilen sei für die Abänderung von Eheschutzmassnahmen nicht vorausgesetzt, dass die Veränderung der Verhält- nisse unvorhersehbar war. Der Ertrag aus Tierhaltung sei von der ersten zur zweiten Jahreshälfte 2023 stark zurück gegangen und der Ertrag aus dem Verkauf von Käl- bern habe im 2024 CHF 0.00 (gegenüber CHF 10'000.00 im 2023) betragen. Der EBIT sei zwar von 2022 auf 2024 gestiegen, was jedoch auf Kostensenkungen und eine effizientere Betriebsführung durch den neuen Stall zurückzuführen sei, nicht auf eine Ertragssteigerung; der Betriebsertrag sei gesunken. Eine andauernde Ar- beitsunfähigkeit sei belegt und eine Besserung noch nicht in Sicht (act. A.4, Rz. 5 ff.). 6.1.5. Die Berufungsbeklagte betont, der Berufungskläger habe seit der Trennung den Betrieb unter Beizug von Lehrlingen ohne Betriebshilfe führen können. Den Lehrlingen habe er weit weniger bezahlen müssen als einem Betriebshelfer. Einen solchen habe er ausschliesslich aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden ein- gestellt, was nach seiner Genesung nicht mehr notwendig sein werde. Der mit dem Betriebshelfer vereinbarte Lohn (ohne Abzug für Verpflegung) liege weit über dem
13 / 34 Richtlohn und dem im Eheschutzentscheid berücksichtigten Medianlohn. Der Ver- dacht liege nahe, dass dieser in der Absicht vereinbart worden sei, weniger Unter- halt bezahlen zu müssen. Der Berufungskläger erhalte Krankentaggelder, die den Betriebshelferlohn übersteigen würden, weshalb keine Mehrkosten wegen der der- zeitigen gesundheitlichen Beschwerden vorlägen. Aufgrund der Einstellung eines Betriebshelfers brauche der Berufungskläger keine Lehrlinge mehr einzustellen, womit diese Lohnzahlungen entfallen würden (act. A.5, 1 ff.). 6.1.6. Der Berufungskläger erklärt, selbst ohne gesundheitliche Einschränkungen sei er auf eine Betriebshilfe angewiesen, da sein Landwirtschaftsbetrieb auf ein Ar- beitspensum von 330 % ausgelegt sei. Er habe in der Vergangenheit nur mangels Verfügbarkeit keinen Betriebshelfer angestellt, wobei er auf Facebook inseriert und über den I._____ und den Bauernverband Stellen ausgeschrieben habe. Der Be- triebshelfer müsse zwischenzeitlich den Betrieb selbständig führen, da der Beru- fungskläger immer noch vollständig – die Arbeitsunfähigkeit sei bis am 31. März 2026 attestiert worden – arbeitsunfähig sei. Der Lohn des Betriebshelfers sei daher auch nicht überhöht (act. A.6). 6.1.7. Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass der Berufungskläger weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Der Sohn E._____ habe ihn im Mai 2026 auf dem Feld arbeiten sehen und seine Freunde hätten ein Interview gefilmt, das den Berufungs- kläger bei der Arbeit zeige. Der Berufungskläger habe seinen Betriebshelfer entlas- sen und stattdessen eine neue Betriebshelferin eingestellt, die er sogar noch höher entlöhne. Auch dieser Lohn sei bei der Ermittlung des Einkommens des Berufungs- klägers nicht zu berücksichtigen (act. A.8). 6.1.8. Der Berufungskläger räumt ein, seit dem 1. Mai 2026 nur noch zu 80 % ar- beitsunfähig zu sein und im Umfang von 20 % wieder auf dem Hof zu arbeiten. Er werde jedoch höchstwahrscheinlich wegen eines Nabelbruchs operiert werden müssen, womit wiederum mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % während zwei Mo- naten zu rechnen sei. Ein Betriebshelfer sei nach wie vor nötig und auch vorhanden (act. A.9). 6.1.9. Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Selbständigerwerbenden ist auf das Durchschnittseinkommen mehrerer, in der Regel der letzten drei, Jahre abzu- stellen (BGE 143 III 617 E. 5.1 m.w.H.). Die Vergleichsperiode ist umso länger zu bemessen, je grösser die Einkommensschwankungen und je unsicherer die Anga- ben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_132/2014 vom 20. Juni 2014 E. 3.1.3). Auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können
14 / 34 unter Umständen ausser Betracht bleiben, wobei sich ein Ausreisser-Jahr nicht al- lein durch die betragsmässige (bzw. prozentuale) Differenz im Gewinn/Verlust defi- niert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 3.2.3 und 3.2.4.1). Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letz- ten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrech- nungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1 m.w.H). Eine dauerhafte Veränderung der Einkommensverhältnisse kann der selbstständig erwerbstätige Ehegatte in der Regel nur durch mehrere Jahresabschlüsse belegen, die stetig sinkende Erträge ausweisen. Ein einzelner besonders guter oder schlechter Jahresabschluss begrün- det keine dauerhafte Veränderung (BGE 143 III 617 E. 5.1). 6.1.10. Ein Streitpunkt ist die Frage, ob das Einkommen des Berufungsklägers ge- stützt auf den Durchschnitt mehrerer Jahre (gemäss Vorinstanz der Jahre 2022 bis
2024) oder allein aufgrund des Jahresergebnisses 2024 zu bestimmen ist. Der Be- rufungskläger plädiert für letzteres und begründet dies mit dem Stallneubau, der zu höheren Abschreibungen als in der Vergangenheit und zu tieferen Erträgen aus der Tierhaltung geführt habe. Ein Beleg durch mehrere Jahresabschlüsse erübrige sich. Betrachtet man vorab die Ergebnisse der Jahresrechnungen, zeigt sich keine ste- tige Entwicklung des Gewinns in den Jahren 2020 bis 2024. Jeweils im Vergleich zum Vorjahr stieg der Gewinn von CHF 92'427.00 im 2020 auf CHF 128'607.00 im 2021 um 39 %, sank im 2022 um 17 % auf CHF 106'803.00, stieg im 2023 um 3 % auf CHF 110'256.00 und sank im 2024 um 37 % auf CHF 69'369.00 (RG-act. II.3 u. 21 f.; RG-act. III.3-5;). Dies gilt auch für den Ertrag (EBITDA); dieser stieg von CHF 115'311.00 im 2020 um 20.89 % auf CHF 139'397.00 im 2021, sank um 6.34 % auf CHF 130'566.00 im 2022, sank um 16.3 % auf CHF 109'296.00 (Ge- samtertrag) im 2023 und stieg wiederum um 31.87 % auf CHF 144'130.00 im 2024. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auf das Ergebnis eines einzel- nen Geschäftsjahres abgestellt werden kann – konkret aufgrund stetig sinkender Gewinne auf das Ergebnis des Jahres 2024 –, sind damit, allein angesichts der Ergebnisse der Jahresrechnungen beurteilt, nicht erfüllt. Es fragt sich, ob die vom Berufungskläger mit Bezug auf die einzelnen Positionen der Jahresrechnung wie dem Abschreibungsaufwand, dem Personalaufwand für Angestellte (Betriebshilfe), den Ersatzeinnahmen (Taggelder) oder den Ertrag aus dem Verkauf von Tieren vor- gebrachten Veränderungen dies gebieten. 6.1.11. Nach dem Stallneubau im 2023 erfolgten in der zweiten Hälfte des 2023 und im 2024 höhere Abschreibungen. Diese werden mit der Zeit wieder sinken, da keine
15 / 34 Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auf eine lineare Abschreibung gewechselt wor- den wäre. Sodann nahm der Betriebsertrag bereits im ersten Jahr nach der Investi- tion um 32 % zu und erreichte mit CHF 144'130.00 einen Höchststand. Der vom Berufungskläger geltend gemachte Umsatzrückgang ist nicht nachvollziehbar. Un- ter anderem stieg der Ertrag aus Tierhaltung von CHF 131'519.00 im 2023 auf CHF 168'550.40 im 2024, da zwar zutrifft, dass Einnahmen aus dem Verkauf von Tieren im Umfang von CHF 10'000.00 ausblieben, dafür höhere Erträge aus dem Verkauf von Bio Weidebeef oder Milch anfielen. Da der Erfolg des Betriebs von ver- schiedenen Faktoren abhängt, ist daher gestützt auf die vom Berufungskläger er- wähnten, isolierten Positionen Abschreibungen und Verkauf von Tieren nicht anzu- nehmen, dass der Gewinn auf dem Niveau von 2024 verbleiben wird. Der Beru- fungskläger räumt selbst ein, dass der Stallneubau zu Rationalisierungs- und Effizi- enzgewinnen geführt hat. Der Stallneubau kann nicht mit dem erstmaligen Aufbau einer Selbständigkeit gleichgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_857/2016 vom 8. November 2017 E. 5.4.3). Der Jahresabschluss 2024 ist für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit daher nicht repräsentativer als die bisherigen Jahre. Ein Abstellen auf den Jahresabschluss 2024 gestützt auf die gesundheitlich bedingte Einschränkung des Berufungsklägers oder die Beschäftigung einer Be- triebshilfe scheidet aus, da sowohl die Arbeitsunfähigkeit als auch die daraus resul- tierende Anstellung einer Betriebshilfe sowie Auszahlung von Taggeldern erst im 2025 eintraten bzw. erfolgten. Der vorinstanzliche Entscheid, das Einkommen des Berufungsklägers dem Grundsatz folgend gestützt auf den Durchschnitt der Ge- schäftsjahre 2022 bis 2024 zu bestimmen, ist daher zu schützen. 6.1.12. Die Berufungsbeklagte verlangt eine teilweise Aufrechnung der Abschrei- bungen in den letzten beiden Jahren 2023 und 2024. Die von den Steuerbehörden akzeptierten Abschreibungen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zu übernehmen, da steuerrechtliche Abschreibungssätze er- fahrungsgemäss grosszügiger bemessen sind als betriebswirtschaftlich genauer er- mittelte Sätze; diese sind in der Regel niedriger (Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2015 vom 27. November 2015 E. 4.2.3; 5A_565/2023 vom 21. März 2024 E. 3.5). Weshalb die betriebswirtschaftlich gebotenen Sätze vorliegend tiefer sein sollten, legt die Berufungsbeklagte nicht dar. Pauschal mit der Begründung, die Ab- schreibungen seien im familienrechtlichen Kontext nicht angemessen, können diese nicht aufgerechnet werden. Der Stall (Ökonomiegebäude) wurde vorliegend im 2020 und 2021 mit 6 %, im 2022 mit 5.6 %, im 2023 mit 3.04% (erste Jahreshälfte) bzw. 2% (zweite Jahreshälfte) abgeschrieben. Diese Abschreibungssätze schöpfen die steuerlich zulässigen Höchstsätze aus. Für das Jahr 2024 liegt nur der Gesamt- betrag der Abschreibungen auf allen Liegenschaften von CHF 83'347.65 vor (RG-
16 / 34 act. II.3, S. 6). Der im 2024 auf das Ökonomiegebäude allein angewendete Ab- schreibungssatz ist aus der Jahresrechnung ohne (vollständige) Anhänge nicht er- sichtlich. Vergleicht man den erwähnten Gesamtbetrag der Abschreibungen auf al- len Liegenschaften mit den Gesamtbeträgen der Vorjahre – zweites Halbjahr 2023 CHF 32'902.15 (RG-act. II.3, S. 6) bzw. CHF 29'840.00 (RG-act. II.22, S. 6), erstes Halbjahr 2023 CHF 9'088.75 (RG-act. II.22, S. 6), 2022 CHF 14'557.40 und 2021 CHF 15'720.60 (RG-act. III.5) – zeigt sich eine zwar Erhöhung, diese erklärt sich jedoch durch den Wertanstieg des Stalls und ist nicht zwingend auf einen höheren prozentualen Abschreibungssatz zurückzuführen. Anhaltspunkte für betriebswirt- schaftlich unangemessene Abschreibungssätze liegen nicht vor, weshalb in Über- einstimmung mit der Vorinstanz von der Aufrechnung von Abschreibungen auf die Jahresgewinne abzusehen ist. 6.1.13. Der Berufungskläger macht weiter geltend, vom Gewinn seien die Kosten für eine Betriebshilfe in Abzug zu bringen. Es steht fest, dass der Berufungskläger erst aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine Betriebshilfe anstellte und in der Zeit zwischen dem Eheschutzentscheid vom 17. August 2023 und August 2025 keine solche beschäftigte. Die für die Einkommensbemessung massgeben- den Jahresabschlüsse 2022 bis 2024 enthalten daher noch keine entsprechenden Personalkosten. Eine Korrektur des Einkommens allein aufgrund der künftig anfal- lenden Lohnkosten rechtfertigt sich dennoch nicht. Der Einsatz einer Betriebshilfe wirkt sich nicht nur auf der Aufwandseite aus, sondern auch auf der Ertragsseite, wobei nicht absehbar ist, ob die durch die Betriebshilfe erwirtschaftete Wertschöp- fung tatsächlich kleiner sein wird, wie es der Berufungskläger geltend macht. Ob der Gewinn aufgrund der Personalkosten sinken wird oder ob sie durch höhere oder überhaupt erst erzielte Erträge kompensiert werden, lässt sich derzeit nicht beurtei- len. Solange sich die Auswirkungen der Betriebshilfe auf das Betriebsergebnis nicht in einem Jahresabschluss niedergeschlagen haben, besteht kein Anlass, die Lohn- kosten isoliert vom Gewinn in Abzug zu bringen. Zudem wurden die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise durch die Krankentaggelder auf- gefangen. Schliesslich erwies sich die Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers als vorübergehend. Seit Mai 2026 arbeitet er wieder in einem Pensum von 20 %. 6.1.14. Der vorinstanzliche Entscheid, vom Durchschnittsgewinn mehrerer Jahre auszugehen, ohne Abschreibungen aufzurechnen und ohne den Personalaufwand für eine Betriebshilfe gesondert gewinnmindernd zu berücksichtigen, ist daher zu schützen. Es ist dem Berufungskläger der durchschnittliche monatliche Gewinn von CHF 7'956.00 als Einkommen anzurechnen (RG-act. II.3 u. 21 f.; RG-act. III.5). Sollte sich gestützt auf die künftigen Jahresrechnungen tiefere Gewinne ergeben,
17 / 34 wäre dieser Umstand in einem erneuten Abänderungsverfahren oder im Schei- dungsverfahren geltend zu machen. 6.2. Nicht am Verfahren beteiligte Kinder des Berufungsklägers 6.2.1. Die Vorinstanz aktualisierte die Unterhaltsberechnung für die volljährige Tochter C._____, wobei sie die Positionen Einkommen, Wohnkosten, Krankenkas- senprämien und Prämienverbilligung sowie Steuern anpasste. Sie errechnete einen Unterhaltsanspruch von CHF 640.00 (act. B.1 E. 6 S. 10 f. und E. 7.7). Bei der Be- rechnung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers ging sie hingegen von dem im Eheschutzentscheid festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 645.00 aus und berücksichtigte diesen als Position im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Berufungsklägers. Sie erwog, die volljährige Tochter C._____ sei nicht Partei des vorliegenden Verfahrens, weshalb ihr im Eheschutzentscheid festgelegter Unter- haltsbeitrag als "fixe Position" im Bedarf des Berufungsklägers aufzunehmen sei (act. B.1 E. 7.7; siehe auch E. 7.5 mit Verweis auf den hängigen Abänderungspro- zess betreffend den Unterhalt der volljährigen Tochter Proz. Nr. 135-2025-234). Für die jüngste Tochter verfuhr sie anders: sie errechnete ihren aktuellen Barbedarf von CHF 366.00 und berücksichtigte diesen zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers nicht als Bedarfsposition, sondern brachte ihn von seinem Über- schuss in Abzug, gleich wie die Barbedarfe der anderen zwei minderjährigen Kinder (act. B.1 E. 7.7). 6.2.2. Der Berufungskläger hat nicht nur gegenüber den gemeinsamen zwei min- derjährigen Kindern, sondern auch gegenüber seiner ältesten und jüngsten Tochter Unterhaltspflichten. Der Unterhalt der ältesten Tochter kann, wie die Vorinstanz zu- treffend festhält, nicht mehr im Rahmen des Eheschutzverfahrens der Eltern abge- ändert werden. Auch der Unterhalt der jüngsten Tochter kann vorliegend nicht bin- dend festgelegt werden. Die Ermittlung dieser Unterhaltsansprüche ist jedoch für das vorliegende Verfahren insofern von Bedeutung, als sie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beeinflussen und (Halb)Geschwister nach ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln sind. Bei der Ermittlung des Existenzminimums des Unterhaltspflichtigen spielen sie hingegen keine Rolle; es sind keine kinderbe- zogenen Positionen der in seinem Haushalt wohnenden Kinder (G._____) zu berücksichtigen und auch nicht die Unterhaltsbeiträge, die er seinen in einem ande- ren Haushalt lebenden Kindern (C._____) zu bezahlen hat (BGE 137 III 59 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 6.2.1 mit Hinwei- sen; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 196 vom 17. März 2023 E. 2.6.2). Diese Positionen bzw. Unterhaltsbeiträge gehören nicht zum geschützten Existenzminimum des Berufungsklägers (vgl. auch BGE 144 III 502 E. 6.5). Werden
18 / 34 Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder, die nicht Partei im Eheschutzverfahren sind, im Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt, so, wie dies die Vorinstanz getan hat, so darf dies nicht zu einem erweiterten Schutz des Existenz- minimums des Unterhaltspflichtigen oder einer ungleichen Mankoverteilung – nur zulasten der am Verfahren beteiligten Kinder (ohne das volljährige Kind) – führen. Genauso, wie die Unterlassung, den Unterhaltsbeitrag gegenüber dem volljährigen Kind reduzieren zu lassen, nicht zu reduzierten Unterhaltsbeiträgen an die minder- jährigen Kinder führen kann (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LZ200009 vom
19. Juni 2020 E. III.2.8), kann die Unterlassung des volljährigen Kindes, den Unter- haltsbeitrag erhöhen zu lassen, nicht zu erhöhten Unterhaltsbeiträgen an die min- derjährigen Kinder führen. Bei volljährigen, ausserhalb des Verfahrens stehenden Kindern ist zudem zu berücksichtigen, dass deren Unterhaltsanspruch hinter dem Bar- und Betreuungsunterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder (und allfälliger [nach-]ehelicher Unterhaltsansprüche) zurücktritt (BGE 147 III 265 E. 7.3). Die Berücksichtigung im Bedarf des Unterhaltspflichtigen führt zwar dazu, dass nur ein nach Deckung des Volljährigenunterhalts verbleibender Überschuss verteilt wird, was korrekt ist, birgt jedoch die Gefahr, dass bei einem Manko der Volljährigenun- terhalt voll bzw. prioritär gedeckt wird, was die erwähnte Reihenfolge der Ansprüche verletzen würde. Ausserdem bleibt bei dieser Vorgehensweise unberücksichtigt, dass der Unterhalt für ein volljähriges Kind unter Umständen von beiden Elternteilen nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu tragen ist. Die An- sprüche der nicht am Verfahren beteiligten, gegenüber dem Berufungskläger unter- haltsberechtigten Kinder sind aus diesen Gründen anders als bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu anderen Zwecken (vgl. Ziffer II des Beschlusses der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009) nicht als "fixe" früher festgelegte Beträge in das Existenzminimum zur Unterhaltsberechnung einzubeziehen, son- dern (soweit möglich) in ihrem aktuell bestehenden Umfang und separat zu berück- sichtigen. C._____ ist mittlerweile volljährig geworden, was sich in vielerlei Hinsicht auf die Berechnung und möglicherweise auch den Umfang ihres Anspruches aus- wirkt; mit der Volljährigkeit steigt üblicherweise der Bedarf, der Anspruch auf Betei- ligung am Überschuss entfällt und der Unterhalt ist nicht mehr allein vom nicht be- treuenden Elternteil zu tragen. Methodisch bzw. rein rechnerisch wird daher bei der folgenden Unterhaltsberechnung nicht zwischen C._____ und G._____ einerseits und D._____ und E._____ andererseits unterschieden (siehe E. 6.10 ff.).
19 / 34 6.3. Bedarf des Berufungsklägers 6.3.1. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger Gesundheitskosten von CHF 92.00 entsprechend dem Durchschnitt der Selbstkosten gemäss den Steuer- nachweisen der ÖKK 2023 und 2024 an (act. B.1 E. 7.2). Der Berufungskläger ver- langt aufgrund der aktuellen Arbeitsunfähigkeit die Anrechnung höherer Gesund- heitskosten von CHF 95.00, entsprechend dem Steuernachweis der ÖKK 2025 (act. A.1, 30; act. A.4, 16; act. B.24). Die Gesundheitskosten im 2023 waren höher, diejenigen des Jahres 2024 tiefer. Da die im Zusammenhang mit den gesundheitli- chen Beschwerden rund um das Knie angefallenen Kosten nicht dauerhaft anfallen werden, ist wie bereits vorinstanzlich vom Durchschnitt auszugehen, der nunmehr um die belegten Selbstkosten des Jahres 2025 ergänzt CHF 93.00 beträgt. 6.3.2. Bei den Krankenkassenprämien (KVG und VVG) sind CHF 572.00 gemäss der Versicherungspolice 2025 der ÖKK anzurechnen (RG-act. II.7). 6.4. Einkommen der Partnerin des Berufungsklägers 6.4.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Partnerin des Berufungsklägers, F._____, ver- diene als pädagogische Mitarbeiterin der Kindertagesstätte bei der Stadt O.1._____ im 40 % Pensum CHF 2'198.00. Zuvor habe sie eine Mutterschaftsentschädigung erhalten, die diesen Betrag überstiegen habe (act. B.1 E. 7.3). 6.4.2. Der Berufungskläger erklärt, der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung habe gemäss Art. 16c Abs. 2 EOG nur bis am 18. Juli 2025 bestanden. Ab Gesuch- seinreichung bis zum Antritt der neuen Arbeitsstelle am 20. Oktober 2025 habe seine Partnerin kein Einkommen erzielt. Es sei ihr erst ab November 2025 ein Ein- kommen anzurechnen und eine entsprechende Phase zu bilden (act. A.1, 31). Die Berufungsbeklagte bestreitet dies. Die Stadt O.1._____ habe als Arbeitgeberin über den gesetzlich garantierten Anspruch hinaus auch in den Monaten Juli bis Oktober 2025 eine Mutterschaftsentschädigung inkl. Anteil am 13. Monatslohn und Kinder- zulagen geleistet. Die Lohnabrechnung Juli 2025 zeige, dass nicht nur bis zum
18. Juli 2025, sondern bis Ende Monat eine Mutterschaftsentschädigung geleistet worden sei (act. A.3, 12 f.). Der Berufungskläger erklärt, die Berufungsbeklagte lege für die zusätzlichen Leistungen der Stadt O.1._____ keine Beweise vor (act. A.4, 17). 6.4.3. Mit der Lohnabrechnung vom 23. Juli 2025 (RG-act. II.31) ist belegt, dass die Partnerin des Berufungsklägers noch für den ganzen Monat Juli 2025 Mutter- schaftsentschädigung erhielt. Insofern treffen die Ausführungen des Berufungsklä- gers, wonach der Anspruch bereits am 18. Juli 2025 abgelaufen sei, nicht zu. Der
20 / 34 Einwand des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte habe für die behaupteten zusätzlichen Leistungen oder Benefits der Stadt O.1._____ keine Beweise wie ge- setzliche Grundlagen oder behördliche Verfügungen vorgelegt (act. A.4, Rz. 17), greift aufgrund der Geltung der Untersuchungsmaxime sowie des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht. Dies gilt gleichermassen für den von der berufungsbeklagten Seite erhobenen Einwand, wonach der Berufungskläger ihre vorinstanzlichen Ausführungen zur Mutterschaftsentschädigung in den Mona- ten August, September und Oktober 2025 nicht bestritten habe (act. A.3, Rz. 13; RG-act. VII.3). Gestützt auf welche gesetzliche Grundlage die Partnerin ab August 2025 weiterhin eine Mutterschaftsentschädigung erhalten hätte, ist nicht ersichtlich, und die Akten geben keine Hinweise auf eine vereinbarungsweise Fortzahlung für drei Monate über den gesetzlichen Anspruch hinaus. Auch für ein anderweitiges Einkommen der Partnerin des Berufungsklägers in dieser Zeit gibt es keine Hin- weise. Es kann daher der Partnerin entgegen dem Dafürhalten der Berufungsbe- klagten nicht durchgehend für die Zeit zwischen der Geburt von G._____ am _____ 2025 und dem Antritt der neuen Stelle am 20. Oktober 2025 eine Mutterschaftsent- schädigung in voller Höhe angerechnet werden. Ebenso wenig rechtfertigt es sich aber, der Partnerin bis Ende Oktober 2025 gar kein Einkommen anzurechnen, wie es der Berufungskläger macht (act. A.1, 58). Vielmehr ist das Vorgehen der Vorin- stanz zu schützen, die gestützt auf die Feststellung, dass die ausbezahlte Mutter- schaftsentschädigung den nach Antritt der Stelle als pädagogische Mitarbeiterin er- zielten Lohn von CHF 2'198.00 überstiegen habe, bei ihren Berechnungen durch- gehend von diesem Einkommen ausging. Im vorliegenden summarischen Verfah- ren betreffend Abänderung des Eheschutzentscheids war es weder prozessökono- misch noch notwendig, bis Ende Oktober 2025 zwei zusätzliche Unterhaltsphasen zu bilden, nämlich eine Phase von der Gesuchseinreichung am 13. Mai 2025 bis Ende Juli 2025 mit einem Einkommen der Partnerin von netto CHF 4'494.50 pro Monat (ohne Kinderzulagen; vgl. RG-act. II./31) und eine Phase vom 1. August 2025 bis 19. Oktober 2025 mit einem Einkommen der Partnerin von CHF 0.00, zumal es vorliegend nicht um die Unterhaltsfestsetzung für G._____ geht. Zudem betrug das Nettoeinkommen der Partnerin von Mai bis und mit Juli 2025 verteilt auf die sechs Monate zwischen Geburt der Tochter und Wiedereinstieg ins Berufsleben CHF 2'250.00 (RG-act. II.31), womit sie wie von der Vorinstanz erwogen ihren ei- genen Bedarf von CHF 1'373.00 selbst zu decken vermag. Auf die Bildung der ent- sprechenden separaten Phasen kann daher verzichtet werden.
21 / 34 6.5. Bedarf der Berufungsbeklagten 6.5.1. Die Vorinstanz kam gestützt auf die separaten Mietverträge und den Eintrag im elektronischen Einwohnerregister des Kantons Graubünden zum Schluss, dass die Berufungsbeklagte nicht mit ihrem Partner H._____ zusammenwohne. Davon ausgehend rechnete sie der Berufungsbeklagten den Grundbetrag für alleinerzie- hende Schuldner an und teilte die Wohnkosten auf sie und die Kinder auf (act. B.1 E. 7.4). 6.5.2. Der Berufungskläger rügt dies und bringt vor, die Berufungsbeklagte habe ihm gegenüber mehrfach bestätigt, mit ihrem Partner im Konkubinat zu leben. Der Partner beteilige sich an den Wohn- und Lebenskosten der Berufungsbeklagten. Die Wohnsitzbestätigung lege nahe, dass der Partner im eigenen Trennungs- oder Scheidungsverfahren einen Wohnsitznachweis habe erbringen müssen, da offen- bar auch dort Zweifel an seinem Wohnsitz bestanden hätten. Die von ihm gemietete Wohnung sei ausserordentlich günstig und werde bloss als Scheinwohnung geführt. Auch die überhöhten Nebenkosten der Berufungsbeklagten sprächen dafür, dass ein weiterer Bewohner ihre Wohnung mitbenutze. Entsprechend sei der Grundbe- trag der Berufungsbeklagten auf CHF 850.00 zu reduzieren, die Wohnkosten auf sieben Köpfe zu verteilen und die Kommunikationskosten und die Kosten für die Hausratversicherung auf die Hälfte zu kürzen (act. A.1, Rz. 32 ff.; act. A.4, Rz. 18). Die Berufungsbeklagte bestreitet die Vorbringen und reicht eine Wohnsitzbestäti- gung ihres Partners ein (act. A.3, 14 ff.; act. C.1). 6.5.3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für ein Konkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft bildet, der gleiche Grundbetrag wie für ein Ehe- paar zu nehmen und für den im Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich der halbe Ehegattengrundbetrag einzusetzen. Damit wird den wirtschaftlichen Vorteilen des Konkubinats Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1128/2025 vom 20. Januar 2026 E. 3.1). Voraussetzung einer Gleichstellung mit der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft ist, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist, zumal dann anzunehmen ist, dass beide Personen – im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. zu gleichen Teilen – nicht nur an die Wohn- kosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles bei- tragen, und es deshalb gerechtfertigt ist, bei der Festlegung des Grundbedarfs die Gemeinschaft als Ganzes zu behandeln und vom entsprechenden Pauschalbetrag auszugehen (BGE 132 III 483 E. 4.2; Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZR1 24 183/184 vom 13. Februar 2025 E. 5.1.3. sowie ZK1 22 37/ZK1 20 50 vom
18. Juli 2022 E. 2.8.2 m.w.H.; vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis – Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, Rz. 940 ff.).
22 / 34 6.5.4. Während es möglich ist, dass getrennte Wohnsitze mit Blick auf die beiden Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren bloss formell aufrechterhalten werden, rei- chen angesichts des amtlich bestätigten anderweitigen Wohnsitzes des Partners die vorgebrachten höheren Nebenkosten oder die vergleichsweise günstige Woh- nung des Partners für sich allein nicht aus, dies anzunehmen. Eine Wohngemein- schaft bzw. gemeinsame Haushaltsführung ist nicht erstellt. Es fehlen Hinweise dar- auf, dass die Berufungsbeklagte und ihr Partner ihre Lebenshaltungskosten in einer Weise gemeinsam tragen, wie dies für ein Konkubinat typisch wäre. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Partner an den Kosten der Be- rufungsbeklagten für Wohnung, Einrichtung, Strom, Versicherungen, Kleidung, Kör- per- und Gesundheitspflege oder Kulturelles/Freizeit beteiligt. Auch gemeinsame finanzielle Verpflichtungen, wie sie typischerweise mit einem Konkubinat einherge- hen, sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen besteht keine genügende Grundlage, von einem Konkubinat auszugehen und der Berufungsbeklagten den hälftigen Ehegattengrundbetrag anzurechnen. Ebenso wenig rechtfertigt sich eine von der Vorinstanz abweichende Verteilung der Wohn-, der Kommunikations- sowie der Versicherungskosten. 6.5.5. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Berufungsbeklagten eine Prä- mienverbilligung von CHF 190.00 (act. B.1 E. 7.4; RG-act. VII.1, S. 6). Der Beru- fungskläger bringt vor, aus dem Steuernachweis 2024 der ÖKK gehe hervor, dass die Berufungsbeklagte eine höhere Prämienverbilligung erhalte (act. A.1, Rz. 37). Die Berufungsbeklagte bestreitet dies und verweist auf die Abrechnung der SVA Graubünden, die den von der Vorinstanz festgehaltenen Betrag ausweise (act. A.3, Rz. 16). Der Berufungskläger führt aus, dass es der Berufungsbeklagten offen ge- standen hätte, die effektive Verfügung über die Prämienverbilligung zu edieren. Aus der Unterlassung sei auf eine höhere Prämienverbilligung zu schliessen (act. A.4, Rz. 19). Die von der Berufungsbeklagten erwähnte Abrechnung der SVA Graubün- den befindet sich nicht in den Akten. Aus dem Steuernachweis 2024 der ÖKK sowie der Veranlagungsverfügung 2024 geht hervor, dass die Berufungsbeklagte im 2024 für sich und die Kinder nur Prämien von insgesamt CHF 1'484.40 von den Steuern abzog (RG-act. III.18; RG-act. III.22). Entsprechend musste ihre Prämienverbilli- gung höher gewesen sein, als vorinstanzlich angenommen. Gemäss Prämienab- rechnung vom 6. August 2025 erhielt die Berufungsbeklagte eine Prämienverbilli- gung von CHF 2'282.40 (RG-act. II.52 [Proz. Nr. 115-2023-25]). Dies ergibt durch zwölf dividiert den vorinstanzlich angerechneten Betrag. Die Prämienverbilligung betrifft jedoch nur die Periode von Januar bis Ende August 2025, weshalb durch diese acht Monate dividiert von einer monatlichen Prämienverbilligung von
23 / 34 CHF 285.00 auszugehen ist. Dieser Betrag ist der Berufungsbeklagten anzurech- nen. 6.6. Einkommen der Kinder 6.6.1. Die Vorinstanz erwog, in der der Trennungsvereinbarung zugrundeliegenden Bedarfsberechnung sei für die Tochter C._____ ein Einkommen angerechnet wor- den, dass ungefähr einem Drittel ihres Lehrlingslohnes entspreche. Es rechtfertige sich daher, auch der Tochter D._____ einen Drittel des Lehrlingslohnes anzurech- nen (act. B.1 E. 7.5). 6.6.2. Der Berufungskläger rügt einen Ermessensfehler. Würde bei D._____ ledig- lich ein Drittel statt zwei Drittel ihres Lehrlingseinkommens angerechnet, verbliebe ihr monatlich ein frei verfügbarer Betrag von über CHF 720.00. Diese deutliche Bes- serstellung gegenüber ihren Geschwistern und dem Berufungskläger widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Leistungsfähigkeitsprinzip sowie der gebo- tenen Eigenverantwortung (act. A.1, Rz. 40 ff.). Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der Praxis im Kanton Zürich und im Sinne der Gleichbehandlung der Geschwister entschieden habe. Konsequenter- weise müsse auch im Abänderungsverfahren ein Drittel angerechnet werden, wenn dies in Bezug auf ein anderes Kind bereits im abzuändernden Entscheid so gemacht worden sei. Ausserdem seien die mit der Lehre einhergehenden Kosten von D._____, insbesondere die Berufsauslagen, nicht zu ihrem Bedarf gerechnet wor- den. Damit sei ihr Bedarf durch den Unterhaltsbeitrag nicht vollständig gedeckt und die Anrechnung "lediglich" eines Drittels gerechtfertigt (act. A.3, Rz. 17 f.). Der Be- rufungskläger hält dafür, dass bei geänderten Verhältnissen auch die Anrechnung des Lehrlingseinkommens neu festzulegen sei. Angesichts der angespannten finan- ziellen Verhältnisse sei es in deutlich höherem Umfang anzurechnen (act. A.4, Rz. 20). 6.6.3. Im Grundsatz sind alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Ver- hältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Den unter- schiedlichen Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungsbedürfnissen der Kinder darf Rechnung getragen werden. Ungleiche Unterhaltsbeiträge sind somit nicht von vorneherein ausgeschlossen, bedürfen aber einer besonderen Rechtfertigung. Es besteht mithin kein Anspruch auf absolute Gleichbehandlung (BGE 137 III 59 E. 4.2, 126 III 353 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 5A_689/2023 vom 19. August 2024 E. 5.3.2). Da die Vorinstanz bei beiden älteren Töchtern von demselben prozentu- alen Anteil des jeweiligen Lehrlingseinkommens ausging, behandelte sie diese grundsätzlich gleich. Dass ihnen aufgrund der unterschiedlich hohen Lehrlingslöhne
24 / 34 unterschiedlich hohe Beträge verbleiben, stellt keine unsachgemässe Ungleichbe- handlung dar. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt nicht, dass allen Kindern nach der Anrechnung derselbe Betrag zur Verfügung steht. Andernfalls müsste das Kind mit dem höheren Lehrlingseinkommen einen überproportionalen Beitrag leis- ten und würde damit faktisch nicht nur seinen eigenen Unterhalt, sondern teilweise auch denjenigen seiner Geschwister mitfinanzieren. Die Unterhaltspflicht trifft je- doch primär die Eltern und nicht die Geschwister untereinander. Indem die Vorin- stanz sich auf die Gleichbehandlung der Schwestern bezog, liegt sodann eine aus- reichende Begründung des vorinstanzlichen Entscheids vor, weshalb entgegen dem Berufungskläger (vgl. act. A.1 Rz. 43) im Übrigen keine Verletzung des recht- lichen Gehörs durch die Vorinstanz vorliegt. Auch unter Berücksichtigung der ge- samten finanziellen Verhältnisse rechtfertigt sich keine stärkere Beteiligung von D._____ am eigenen Unterhalt. Mit der Aufnahme einer Berufslehre ist regelmässig ein zusätzlicher Aufwand verbunden, insbesondere für den Arbeitsweg beziehungs- weise den Weg zur Ausbildungsstätte, für Verpflegung, Arbeitsmaterial und Berufs- kleidung. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend vorbringt, wurden diese Kosten von der Vorinstanz im Bedarf der beiden älteren Töchter nicht ausgewiesen (vgl. auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 63 vom 12. Mai 2026 E 8.3). Vor diesem Hintergrund stehen C._____ und D._____ im Ergebnis nicht in einem angesichts ihrer objektiven Bedürfnisse (Ausbildungsaufwand) unangemes- senen Ausmass mehr Mittel zur Verfügung als dem Vater oder den jüngeren Ge- schwistern. Die Anrechnung eines Drittels des Lehrlingseinkommens von D._____ ist daher so zu belassen. 6.6.4. Die Erhöhung der Kinder- und Ausbildungszulagen ab Januar 2026 auf CHF 240.00 bzw. CHF 290.00 (Art. 1 Abs. 1 Ausführungsbestimmungen zum Ge- setz über die Familienzulagen, ABzKFZG [BR 548.120]) ist von Amtes wegen zu berücksichtigen und führt zur Bildung einer neuen Phase ab dem genannten Zeit- punkt. 6.7. Bedarf der Kinder 6.7.1. Die Vorinstanz rechnete D._____ und E._____ eine Prämienverbilligung von je CHF 41.00 an (act. B.1 E. 7.5). Der Berufungskläger rügt, sie würden gemäss Steuernachweis der ÖKK 2024 je CHF 104.55 erhalten (act. A.1, Rz. 45 f.). Die Be- rufungsbeklagte wendet ein, die Höhe der Prämienverbilligung habe nichts mit den nicht an die Steuern anrechenbaren Beträgen gemäss Steuerausweis der Kranken- kasse zu tun (act. A.3, Rz. 19). Es trifft zu, dass die Prämienverbilligung von D._____ und E._____ gemäss Steuernachweis 2024 der ÖKK je CHF 104.55 be- trug (RG-act. III.18). Im 2025 betrug die Prämienverbilligung je CHF 68.05 (RG-
25 / 34 act. II.53 [Proz. Nr. 115-2023-25]). Dieser Betrag ist zu berücksichtigen. Für C._____ rechnete die Vorinstanz wie bei der Berufungsbeklagten (vgl. E. 6.5.5) die auf zwölf anstatt acht Monate verteilte Prämienverbilligung an, was auf CHF 211.00 zu korrigieren ist (CHF 1'685.00/8, RG-act. II.52 [Proz. Nr. 115-2023-25]). Derselbe Betrag ist ab Volljährigkeit auch D._____ anzurechnen. 6.7.2. Wie mit Bezug auf den Bedarf der Berufungsbeklagten verlangt der Beru- fungskläger die Berücksichtigung des Konkubinats auch bei den Wohnkosten der Kinder (act. A.1, Rz. 47). Diesbezüglich wird auf E. 6.5.4 verwiesen. 6.7.3. Die Tochter D._____ wird am 6. Juli 2027 volljährig. Ermessensweise und mit Blick auf das potenzielle Andauern des Ehescheidungsverfahrens bis zu diesem Zeitpunkt ist von Amtes wegen eine neue Phase zu bilden. Bei den Positionen Kran- kenkassenprämien KVG und VVG sowie Prämienverbilligung sind ihr dieselben Be- träge wie der älteren Schwester anzurechnen. Es sind ihr weder ein Anteil an den Steuern der Berufungsbeklagten noch eigene Steuern anzurechnen. Der Anspruch auf Überschussbeteiligung entfällt. 6.8. Überschussverteilung 6.8.1. Die Vorinstanz verteilte den Überschuss des Berufungsklägers auf den Be- rufungskläger und die drei minderjährigen Kinder (D._____, E._____ und G._____) und plafonierte ihn auf je CHF 600.00 (act. B.1 E. 7.6). Der Berufungskläger rügt, das Vorgehen der Vorinstanz finde keine Stütze im Gesetz oder der Trennungsver- einbarung. In der Trennungsvereinbarung sei kein Ehegattenunterhalt vereinbart worden, der Kindesunterhalt jedoch (trotzdem) durch sieben Köpfe (Eltern und drei minderjährige Kinder [C._____, D._____ und E._____]) geteilt und der rechnerische Anteil der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger zugewiesen worden. Der – bei korrekter Berechnung ohnehin erst ab 1. November 2025 entstehende – Über- schuss sei daher zwingend auf sieben Köpfe zu verteilen, wobei dem Berufungsklä- ger 4/7 zuzuteilen seien (act. A.1, Rz. 50 ff.). Die Berufungsbeklagte hält dem ent- gegen, es habe keine Vereinbarung dahingehend gegeben, dass dem Berufungs- kläger ein grösserer Überschussanteil zustehen solle; der eigentlich ihr zustehende Anteil sei ihm bloss faktisch zugefallen, da sie auf einen Ehegattenunterhalt verzich- tet habe. Ausserdem verlange der Berufungskläger damit eine doppelte Begünsti- gung, da er auch noch ehelichen Unterhalt von ihr fordere (act. A.3, Rz. 21 ff.). 6.8.2. Im Rahmen der zweistufig-konkreten Methode ist ein Familienüberschuss zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Dies bedeutet, dass einem Elternteil ("grosser
26 / 34 Kopf") ein doppelt so hoher Überschussanteil zuzuweisen ist wie einem Kind ("klei- ner Kopf") (BGE 149 III 441 E. 2.4). Volljährige Kinder partizipieren grundsätzlich nicht am Überschuss (BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine; Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2). Bei verheirateten Eltern erfolgt der Ein- bezug aller Familienmitglieder in die Berechnung bzw. die Berücksichtigung zweier "grosser Köpfe" zufolge des parallel festzusetzenden (nach-)ehelichen Unterhalts. Bei unverheirateten Eltern ist nicht der Familienüberschuss zu verteilen, sondern nur der Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils und nur auf ihn und das Kind als zu zählende "Köpfe". Weder ist der Überschuss des am Unterhaltsverhält- nis nicht beteiligten Elternteils miteinzubeziehen noch ist dieser als grosser Kopf mitzuzählen (kein virtueller Überschussanteil; BGE 149 III 441 E. 2.7; Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 85 vom 22. Dezember 2021 E. 2.9.2; Ur- teil des Obergerichts Aargau ZVE.2023.53 vom 25. Juli 2024 E. 8.5.1.1 in fine). Verzichtet ein Elternteil auf das Geltendmachen von (nach-)ehelichem Unterhalt und ist insofern nicht am Unterhaltsverhältnis beteiligt, ist er in die Überschussver- teilung analog einem unverheirateten Elternteil nicht einzubeziehen (Urteil des Kan- tonsgerichts von Graubünden ZR1 24 179 / 186 vom 11. Dezember 2025 E. 4.10; ZR1 23 137 vom 2. Oktober 2025 E. 10.2). Vor dem Hintergrund dieser Ausführun- gen erfolgte die Überschussverteilung der Vorinstanz an sich korrekt. Dem Beru- fungskläger ist jedoch Recht zu geben, dass die Überschussverteilung von derjeni- gen in der Trennungsvereinbarung abweicht. Das Abänderungsverfahren bezweckt keine Rechtskorrektur, sondern bloss die Anpassung an veränderte Verhältnisse. Auch wenn der Eheschutzentscheid rechtsfehlerhaft ist und dies in einem Rechts- mittelverfahren erfolgreich hätte gerügt werden können, besteht nach Eintritt der Rechtskraft keine Möglichkeit mehr, dies mittels Abänderungsverfahren nachzuho- len. Das Abänderungsverfahren ist weder ein Wiedererwägungs- noch ein Revisi- onsverfahren, weshalb sich die Neufestsetzung an den im ursprünglichen Entscheid getroffenen Wertungen zu orientieren hat (vgl. E. 2.2; Urteil des Obergerichts Zürich LE220002 vom 14. Juni 2022 E. III.B.3). Vorliegend wurde im Eheschutzentscheid bzw. in der Trennungsvereinbarung den Kindern vom Überschuss ein Siebtel zuge- wiesen, obwohl kein Ehegattenunterhalt vereinbart worden war und in einem sol- chen Fall der Überschuss nur unter den am Unterhaltsverhältnis Beteiligten – da- mals der Berufungskläger und die gemeinsamen minderjährigen Kinder – zu vertei- len gewesen wäre. Dass es sich bei dem zweiten, im Ergebnis dem Berufungskläger zugewiesenen "grossen Kopf" um die einbezogene Berufungsbeklagte handelte, stellt diese aber selbst nicht in Frage. Entsprechend ist der Überschuss im Abände- rungsverfahren analog zu verteilen, so dass in den ersten zwei Phasen ein Siebtel auf die Kinder entfällt (Berufungskläger 4/7; D._____, E._____ und G._____ je 1/7)
27 / 34 und in der dritten Phase ein Sechstel (Berufungskläger 4/6; E._____ und G._____ je 1/6). 6.8.3. In den ersten zwei Phasen führt dies zu tieferen Überschussanteilen der Kin- der; in der letzten Phase bleibt es bei der vorinstanzlichen Plafonierung auf CHF 600.00, die von keiner Seite beanstandet wurde. 6.9. Tragung des Unterhalts 6.9.1. Die Vorinstanz ging von der Tragung des Barunterhalts durch den Berufungs- kläger aus (act. B.1 E. 7.7). Der Berufungskläger verlangt unter Hinweis auf die neu- ere bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die Berufungsbeklagte aufgrund ihrer deutlich höheren Leistungsfähigkeit neben dem Naturalunterhalt auch einen Beitrag an den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder zu leisten habe (act. A.1, Rz. 49). Die Berufungsbeklagte führt hierzu nichts aus (act. A.3). 6.9.2. Grundsätzlich erbringt der betreuende Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag in der Form von Naturalunterhalt, während der andere Elternteil für den Bar- und Be- treuungsunterhalt aufkommt. Eine Abweichung von diesem Grundsatz setzt, wie vom Berufungskläger selbst erwähnt, eine deutlich höhere Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils voraus (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 5 vom 5. Juni 2025 E. 7.11.4 m.w.H.). Eine solche ist vorliegend angesichts des Verhältnisses der Überschüsse nicht gegeben. Die Berufungsbeklagte hat sich daher bis zur Volljährigkeit nicht am Unterhalt der Kinder D._____ und E._____ zu beteiligen. Für die Tragung des Barunterhalts ab Volljäh- rigkeit gelten andere Grundsätze. Naturalunterhalt wird nicht mehr berücksichtigt. Selbst wenn tatsächlich noch gewisse Unterstützungsleistungen in natura erbracht werden, konzentriert sich die Pflicht, ein volljähriges Kind zu unterstützen, auf einen finanziellen Beitrag an den Lebensunterhalt, wozu beide Elternteile im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gleicher Weise verpflichtet sind. Massgebend für die Tragung ist entsprechend das Verhältnis der elterlichen Leistungsfähigkeit in jenem Zeitpunkt, wobei der Unterhalt, soweit zumutbar, vom Kind selbst zu tragen ist (Art. 277 Abs. 2 ZGB; BGE 147 III 265 E. 7.3 und 8.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.2). Dieser Punkt ist von Amtes wegen zu korrigieren und der Unterhalt der volljährigen Töchter nach Massgabe ihrer Leis- tungsfähigkeit auf beide Elternteile zu verteilen. Die eigene Leistungsfähigkeit der volljährigen Töchter ist bereits im Rahmen der Einkommensanrechnung berücksich- tigt (vgl. E. 6.6).
28 / 34 6.10. Phase 1 (1. Juni 2025 bis 31. Dezember 2025) Name A._____ B._____ C._____ D._____ E._____ G._____ F._____ Beziehung Vater Mutter vollj. Tochter minderjährige Kinder jüngste Tochter Geburtstag _____06 _____09 _____11 _____25 Pensum 100% 80% 100% 100% 40% Einkommen 7’956 3’650 420 360 2’198 Kinder-/Ausbildungszula- gen 280 280 230 230 Total 7’956 3’650 700 640 230 230 2’198 Grundbetrag 850 1’350 600 600 600 400 850 Wohnkosten 204 816 408 408 408 102 204 Krankenkassenprämien KVG und VVG 572 438 402 93 93 108 423 abzgl. Prämienverbilli- gung 0 -285 -211 -68 -68 -14 -318 Gesundheitskosten 93 118 35 94 37 71 Arbeitsweg 48 betreibungsrechtliches Existenzminimum 1’719 2’437 1’234 1’127 1’070 596 1’278 Laufende Steuern 65 29 0 9 9 20 Kommunikationspau- schale 50 100 30 30 30 50 Versicherungspauschale 25 50 25 Krankenkassenprämien VVG 58 50 familienrechtliches Exis- tenzminimum 1’859 2’616 1’264 1’224 1’159 596 1’373 Differenz Einkommen und Bedarf 6’097 1’034 -564 -584 -929 -366 825 nach Abzug der minder- jährigen Kinder 4’218 1’034 in Prozent 80 20 % Verteilung Volljährigen- unterhalt C._____ -453 -111 564 nach Abzug Volljährigen- unterhalt 3’765 923 Verteilung Überschuss Vater auf minderjährige Kinder 4:1:1:1 2’151 0 538 538 538 Bedarf 1’264 1’224 1’159 596 Überschussanteil 0 538 538 538 abzgl. eigenes Einkom- men -700 -640 -230 -230 Barunterhalt 564 1’122 1’467 904 Eheschutz 645 1’241 1’137 Differenz zu Eheschutz -81 -119 330 Wesentlichkeit in % -12.52 -9.62 28.99 %
29 / 34 6.11. Phase 2 (1. Januar 2026 bis 30. Juni 2027) Name A._____ B._____ C._____ D._____ E._____ G._____ F._____ Beziehung Vater Mutter vollj. Tochter minderjährige Kinder jüngste Tochter Geburtstag _____06 _____09 _____11 _____25 Pensum 100% 80% 100% 100% 40% Einkommen 7’956 3’650 420 360 2’198 Kinder-/Ausbildungszula- gen 290 290 240 240 Total 7’956 3’650 710 650 240 240 2’198 Grundbetrag 850 1’350 600 600 600 400 850 Wohnkosten 204 816 408 408 408 102 204 Krankenkassenprämien KVG und VVG 572 438 402 93 93 108 423 abzgl. Prämienverbilli- gung 0 -285 -211 -68 -68 -14 -318 Gesundheitskosten 93 118 35 94 37 71 Arbeitsweg 48 betreibungsrechtliches Existenzminimum 1’719 2’437 1’234 1’127 1’070 596 1’278 Laufende Steuern 65 29 0 9 9 20 Kommunikationspau- schale 50 100 30 30 30 50 Versicherungspauschale 25 50 25 Krankenkassenprämien VVG 58 50 familienrechtliches Exis- tenzminimum 1’859 2’616 1’264 1’224 1’159 596 1’373 Differenz Einkommen und Bedarf 6’097 1’034 -554 -574 -919 -356 825 nach Abzug der minder- jährigen Kinder 4’248 1’034 in Prozent 80 20 % Verteilung Volljährigen- unterhalt C._____ -446 -109 554 nach Abzug Volljährigen- unterhalt 3’802 926 Verteilung Überschuss Vater auf minderjährige Kinder 4:1:1:1 2’173 0 543 543 543 Bedarf 1’264 1’224 1’159 596 Überschussanteil 0 543 543 543 abzgl. eigenes Einkom- men -710 -650 -240 -240 Barunterhalt 554 1’117 1’462 899 Eheschutz 645 1’241 1’137 Differenz zu Eheschutz -91 -124 325 Wesentlichkeit in % -14.07 -9.99 28.58 %
30 / 34 6.12. Phase 3 (ab 1. Juli 2027) Name A._____ B._____ C._____ D._____ E._____ G._____ F._____ Beziehung Vater Mutter volljährige Kinder minder- jähriger Sohn jüngste Tochter Geburtstag _____06 _____09 _____11 _____25 Pensum 100% 80% 100% 100% 40% Einkommen 7’956 3’650 420 360 2’198 Kinder-/Ausbildungszulagen 290 290 240 240 Total 7’956 3’650 710 650 240 240 2’198 Grundbetrag 850 1’350 600 600 600 400 850 Wohnkosten 204 816 408 408 408 102 204 Krankenkassenprämien KVG und VVG 572 438 402 402 93 108 423 abzgl. Prämienverbilligung 0 -285 -211 -211 -68 -14 -318 Gesundheitskosten 93 118 35 94 37 71 Arbeitsweg 48 betreibungsrechtliches Existenzminimum 1’719 2’437 1’234 1’293 1’070 596 1’278 Laufende Steuern 65 29 0 0 9 20 Kommunikationspauschale 50 100 30 30 30 50 Versicherungspauschale 25 50 25 Krankenkassenprämien VVG 0 50 familienrechtliches Exis- tenzminimum 1’859 2’616 1’264 1’323 1’159 596 1’373 Differenz Einkommen und Bedarf 6’097 1’034 -554 -673 -919 -356 825 nach Abzug der minderjäh- rigen Kinder 4’822 1’034 in Prozent 82 18 % Verteilung Volljährigenun- terhalt C._____ -456 -98 554 Verteilung Volljährigenun- terhalt D._____ -554 -119 673 nach Abzug Volljährigenun- terhalt 3’811 818 Verteilung Überschuss Va- ter auf Minderjährige 4:1:1 (vor Plafonierung) 2’541 0 0 635 635 Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum) 1’264 1’323 1’159 596 Überschussanteil (plafo- niert) 0 0 600 600 abzgl. eigenes Einkommen -710 -650 -240 -240 Barunterhalt 554 673 1’519 956 Eheschutz 645 1’241 1’137 Differenz zu Eheschutz -91 -568 382 Wesentlichkeit in % -14.07 -45.78 33.58 %
31 / 34 7. Vergleich der Unterhaltsbeiträge 7.1. Da bei der Aktualisierung verschiedener Parameter diese sich gegenseitig aufheben können, ist in einem letzten Schritt zu prüfen, ob effektiv andere Unter- haltsbeiträge resultieren und ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den in- volvierten Personen resultiert. Die ursprünglichen sind den angepassten Unterhalts- beiträgen gegenüberzustellen und es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu be- urteilen, ob die Abweichung ein Mass annimmt, das eine Abänderung rechtfertigt. Es hat mithin, im Sinne einer ungeschriebenen Abänderungsvoraussetzung, eine Abwägung der Interessen jedes Elternteils und des Kindes bzw. der Kinder zu er- folgen. Für eine Abänderung muss zwischen den aktualisierten und den bisherigen Unterhaltsbeiträgen eine erhebliche bzw. wesentliche Differenz bestehen (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 5A_762/2020 vom 9. Februar 2021 E. 5 in fine, 5A_190/2020 vom 30. April 2021 E. 3, 5A_230/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.1; LGVE 2023 II Nr. 1 E. 4.4.1; STAUB, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, Rz. 409 ff. m.w.H.; vgl. auch act. B.1 E. 8 u. vorstehende E. 2.2). 7.2. Der Berufungskläger rügt, es seien nur die Unterhaltsbeiträge für E._____ und D._____, nicht auch die an die volljährige Tochter C._____, für den Vergleich heranzuziehen. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze Recht (act. A.1, Rz. 60). 7.3. Die Vorinstanz berücksichtigte im Vergleich der neuen und bisherigen Unter- haltsbeiträge nicht den neu errechneten Unterhaltsbeitrag an die volljährige Toch- ter, sondern den bisherigen von CHF 645.00, sodass sich ihr Einbezug neutral aus- wirkte. Die Rüge des Berufungsklägers vermag daher die Argumentation der Vor- instanz, wonach die neuen Unterhaltsbeiträge insgesamt höher und nicht tiefer als die bisherigen seien, nicht in Frage zu stellen. Fraglich ist jedoch, ob beim Vergleich der neuen und bisherigen Unterhaltsbeiträge auf das jeweilige Gesamttotal abzu- stellen ist, wie dies die Vorinstanz getan hat. Damit wird ausgeblendet, dass sich die einzelnen Unterhaltsbeiträge unterschiedlich entwickelt haben und eine Er- höhung des einen Unterhaltsbeitrags eine Reduktion des anderen rechnerisch kom- pensieren kann. Dies war vorliegend der Fall, waren neben dem neutral berücksich- tigten Unterhaltsbeitrag für die volljährige C._____ derjenige für D._____ marginal tiefer (CHF 1'211.00 statt CHF 1'241.00) und derjenige von E._____ deutlich höher (CHF 1'556.00 statt CHF 1'137.00). Dasselbe Bild ergibt sich nach der obergericht- lichen Berechnung besonders anschaulich in der letzten Phase: dort beträgt der Unterhalt von D._____ 46 % weniger als im Eheschutzentscheid, derjenige von E._____ hingegen 31 % mehr, insgesamt (unter Einbezug von C._____) beträgt die Reduktion bloss 10 %. Die Unterhaltsansprüche stehen den Kindern indes nicht zur gesamten Hand zu, weshalb eine "kompensatorische" Gesamtbetrachtung, wonach
32 / 34 dem Haushalt der Berufungsbeklagten insgesamt genügend Mittel zuflössen, nicht überzeugt. Es ist vielmehr bereits bei wesentlicher Veränderung des Unterhaltsan- spruches eines der Kinder eine Abänderung (für alle Kinder und beteiligten Unter- haltspflichtigen) vorzunehmen. Dass diesfalls möglicherweise höhere Unterhalts- beiträge als im abzuändernden Entscheid resultieren, ist vom Abänderungskläger hinzunehmen. Auch im Abänderungsverfahren gilt kein Verschlechterungsverbot und keine entsprechende Hinweispflicht des Gerichts. Aufgrund der Offizialmaxime können trotz mit Abänderungsklage beantragter Reduktion auch höhere Unterhalts- beiträge festgelegt werden (vgl. E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom
28. März 2023 E. 3). Vorliegend verändert sich der Unterhaltsanspruch von E._____ in allen Phasen gegenüber demjenigen aus dem Eheschutzentscheid um 28-33 %. Die Wesentlichkeit der veränderten Verhältnisse ist daher zu bejahen. 8. Kostenbeschwerde; Parteientschädigung 8.1. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe die Parteientschädigung der Berufungsbeklagten willkürlich bemessen, indem sie deren anwaltlichen Aufwand ohne Begründung gleich hoch wie denjenigen des Berufungsklägers festgesetzt habe. Angesichts des deutlich geringeren Umfangs der von der Berufungsbeklagten eingereichten Rechtsschriften (25 gegenüber 35 Seiten) sei von einem entspre- chend geringeren Arbeitsaufwand auszugehen. Der geltend gemachte Aufwand sei daher übersetzt und auf 18 Stunden zu kürzen (act. A.1 Rz. 65). Im Übrigen erhebt der Berufungskläger keine selbständigen Rügen gegen den vorinstanzlichen Kos- tenentscheid, sondern verlangt lediglich dessen Anpassung für den Fall eines ab- weichenden Berufungsentscheids (act. A.1, Rz. 63 f.; siehe E. 9). 8.2. Bei der Bemessung der Parteientschädigung verfügt die Vorinstanz über ei- nen erheblichen Ermessensspielraum. Der Umfang der Rechtsschriften bildet ledig- lich einen Anhaltspunkt für den anwaltlichen Aufwand. Gerade wenn die entschei- denden Fragen angesprochen und behandelt werden, ist der Aufwand für eine kurze und konzise Rechtsschrift möglicherweise grösser als bei weitschweifiger und red- undanter Begründung. Aus dem Umfang der Seitenzahlen ergibt sich für den erfor- derlichen Aufwand daher nichts (Urteil des Bundesgerichts 4A_479/2018 vom
26. Februar 2019 E. 2.1.5). Dieser hängt auch von der Komplexität der Streitsache, den Akten sowie den erforderlichen rechtlichen Abklärungen ab. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen daher nicht willkürlich ausgeübt, indem sie den anwaltlichen Aufwand der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten auf 25 Stunden geschätzt bzw. nicht gestützt auf kürzere Rechtsschriften tiefer als denjenigen des Berufungsklägers an- gesetzt hat.
33 / 34 8.3. Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens erweist sich der vorin- stanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid weiterhin als angemessen. 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Gerichtskosten und Parteientschädigungen werden grundsätzlich der unter- liegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig ob- siegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen vertei- len (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 9.2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist auf CHF 3'000.00 festzu- setzen (Art. 11 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]). Sie ist dem Verfahrensausgang entspre- chend (vgl. nachfolgend E. 9.3) vollständig dem Berufungskläger aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 (act. D.2) zu ver- rechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 9.3. Zwar wird die Berufung und das Gesuch um Abänderung teilweise formell gutgeheissen, materiell unterliegt der Berufungskläger jedoch vollständig, da sich seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den beiden betroffenen Kindern insgesamt nicht reduziert. Entsprechend ist der Berufungskläger zu verpflichten, der Beru- fungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Rita Marugg, reichte keine Honorarnote ein. Festgelegt nach Ermessen und ausgehend von einem für die Berufung angemes- senen anwaltlichen Aufwand von 15 Stunden und dem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (Art. 3 Abs. 1 HV; RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 118 N. 16; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 53 vom 4. Februar 2022 E. 3.4) resultiert ein Honorar von CHF 4'008.00 (inkl. Spesenpauschale und MWST). Der Berufungskläger ist zu verpflichten, der Berufungsbeklagten diesen Betrag als Parteientschädigung zu bezahlen.
34 / 34 Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird betreffend den vorsorgliche Ehegattenunterhalt abgewie- sen und Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids hinsichtlich des vor- sorglichen Ehegattenunterhalts bestätigt. 2. Die Berufung wird betreffend den Kindesunterhalt gutgeheissen, Dispositiv- ziffer 1 des angefochtenen Entscheids hinsichtlich des Kindesunterhalts auf- gehoben und das Gesuch von A._____ um Abänderung der Kinderunterhalt- beiträge gutgeheissen. Dispositivziffer 5 des Entscheids des Regionalge- richts Imboden vom 17. August 2023 betreffend Erlass von Eheschutzmass- nahmen (Proz. Nr. 135-2023-159) wird wie folgt abgeändert. 3. A._____ wird vorsorglich verpflichtet, an den Barunterhalt von D._____ und E._____ folgende monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich der gesetzlichen und/oder vertragli- chen Kinderzulagen zu bezahlen:
a. Phase I: ab 01.06.2025 bis 31.12.2025 - D._____ CHF 1'122.00 - E._____ CHF 1'467.00
b. Phase II: ab 01.01.2026 bis 30.06.2027 - D._____ CHF 1'117.00 - E._____ CHF 1'462.00
c. Phase III: ab 01.07.2027 für die Dauer des Scheidungsverfahrens - D._____ CHF 554.00 - E._____ CHF 1'519.00 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 werden A._____ auf- erlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. 5. Die A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Par- teientschädigung von CHF 4'008.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [[Mitteilungen]